Änderung des § 7 Abs. 2 Mittelstandsförderungsgesetzes

Zum 1. März 2025 wurde § 7 Abs. 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) geändert, um das Haushaltsvergaberecht zu vereinfachen und die Losvergabe flexibler, praxis- und bedarfsgerechter zu gestalten. Der Grundsatz, Aufträge in Teil- und Fachlose zu gliedern, bleibt bestehen – allerdings sind die Ausnahmen nun weiter gefasst.

Änderungen von § 7 Abs. 2 MFG:

  • Grundsatz der Losvergabe im Unterschwellenbereich als Regelfall bleibt bestehen
  • Der Verzicht auf Losaufteilung ist künftig zusätzlich bei „sachlichen Gründen“ möglich – nicht mehr nur bei wirtschaftlichen oder technischen Gründen.
  • Die Gründe müssen eine Zusammenfassung der Lose rechtfertigen und nicht mehr erfordern
  • Ziel ist es, einen klaren und praxistauglicher Rechtsrahmen zu schaffen für Fälle, in denen eine Zusammenfassung von Losen zu einer Gesamtvergabe sinnvoll ist.

Sachliche Gründe liegen beispielsweise vor, wenn

    • Einer Kommune qualifiziertes Personal zur Koordination verschiedener Gewerke fehlt, sodass die Projektumsetzung gefährdet ist
    • objektiv bedingte zeitliche Engpässe (nicht selbstverschuldet),
    • Vermeidung von Bauzeitverzögerungen bei gesamtgesellschaftlich wichtigen Infrastrukturprojekten.
  • Ein bloßer Hinweis auf Mehraufwand oder Zeitdruck reicht nicht aus
  • Entscheidend für die rechtssichere Anwendung der Ausnahmeregelung ist, dass der sachliche Grund tatsächlich vorliegt und in der Dokumentation plausibel dargelegt wird
  • Die Einzelfallprüfung und Pflicht der Begründung- und Dokumentation für sachliche Gründe bleiben bestehen
  • Mehrere Gründe können in der Summe eine Ausnahme rechtfertigen.

Gesamtvergabe / Zusammenfassung mehrerer Lose

  • Eine Zusammenfassung von Teillosen muss nicht zwingend eine Gesamtvergabe bedeuten, sondern kann auch eine sinnvolle praxisnahe Zusammenfassung von Teillosen bedeuten.
  • Dieses Vorgehen erleichtert die Beauftragung von Modulbauunternehmen, die bisher oft mit zeitaufwendigen bürokratischen Abstimmungsprozessen mit der Zuwendungsbehörde verbunden war.

7 Abs. 2 MFG im Verhältnis zur Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen RLP“

  • Die gesetzliche Änderung des MFG hat Vorrang vor den bisherigen Regelungen zum Grundsatz der Losvergabe der Verwaltungsvorschrift vom 18.08.2021.
  • Bis zur Anpassung der Vorschrift sind die Vorgaben der UVgO (§ 22 Abs. 1 S. 2) und VOB/A (§ 5 Abs. 2) entsprechend der neuen Regelung zu interpretieren.

Hachfolgend der Link zum Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Neufestsetzung der EU-Schwellenwerte

Das EU-Vergaberecht gilt nur für öffentliche Aufträge, deren Auftragswert die von der EU festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Im Zwei-Jahres-Turnus passt die EU-Kommission die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge an.

Nachfolgend die Schwellenwerte, die noch bis Ende des Jahres 2025 gültig sind, sowie die neuen Schwelllenwerte, die ab Januar 2026 in Kraft treten.

  Schwellenwerte bis zum 31.12.2025 Schwellenwerte 01.01.2026 - 31.12.2027
     
Bauleistungen: 5.538.000 Euro 5.404.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
zentrale Regierungsbehörden:
    143.000 Euro     140.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
übrige öffentliche Auftraggeber:
    221.000 Euro     216.000 Euro
     
Konzessionen: 5.538.000 Euro 5.404.000 Euro
     
Sektorenauftraggeber:    
Bauleistungen: 5.538.000 Euro 5.404.000 Euro
Liefer- und Diensteleistungsaufträge:    443.000 Euro    432.000 Euro

Die Schwellenwerte gelten ohne nationale Umsatzsteuer.

Link zur Klassischen Richtlinie (2014/24/EU): Verordnung (EU) 2025/2152
Link zur Richtlinie Konzessionen (2014/23/EU): Verordnung (EU) 2025/2151
Link zur Sektorenrichtlinie (2014/25/EU): Verordnung (EU) 2025/2150

Über nachfolgenden Link gelangen Sie zum Rundschreiben bezüglich der gültigen Schwellenwerte bis Ende 2025 des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Rundschreiben.

Die Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) bzw. des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU (1.000.000) bleiben bestehen.

Hintergrund der Anpassung ist, dass die Schwellenwerte auf dem multilateralen Abkommen „Government Procurement Agreement“ (GPA) beruhen und alle zwei Jahre der Wechselkursentwicklung angepasst werden.

 

Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz: Änderungen der Verwaltungsvorschrift vom 18. August 2021

im Vorgriff auf die Novellierung der Verwaltungsvorschrift werden im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium der Finanzen folgende Regelungen für öffentliche Aufträge unterhalb der jeweils maßgebenden EU-Schwellenwerte getroffen, die mit dem 1. Januar 2025 gültig werden:

1. Ausnahme von der Anwendung des Haushaltsvergaberechts (Ergänzung zu Nummer 2.1.2 der Verwaltungsvorschrift)

„Diese Verwaltungsvorschrift ist nicht anzuwenden auf Aufträge, die zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) mit dem Ziel vergeben werden

a) im Wege der Nachnutzung Online-Dienste zu beschaffen, zu betreiben oder weiterzuentwickeln,
b) bei der Anwendung solcher Online-Dienste Betreuungs- und Beratungsleistungen zu erbringen oder
c) Fachverfahren an solche Online-Dienste oder IT-Basisdienste anzubinden.“

Erhöhung der Auftragswertgrenzen

2.1 Nichtöffentliche Vergabeverfahren (Nummer 4.2 der Verwaltungsvorschrift)

Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben sind ohne nähere Begründung zugelassen, wenn bei einer zu vergebenden Leistung der geschätzte Auftragswert nach § 3 der Vergabeverordnung (VgV) -jeweils ohne Umsatzsteuer - bestimmte Wertgrenzen nicht überschreitet:

Bei der beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist das für Bauleistungen gemäß Vob/A bis zu einer Wertgrenze von 250.000 Euro unabhängig vom Gewerk zulässig , Liefer- und Dienstleistungen nach nach UVgO bis 100.00 Euro.

Allerdings ist es erfoderlich, dass zwischen 25.000 Euro bis zum EU Schwellenwert drei Angebote im Wege des wettbewerbsoffenen Verfahren eingeholt werden müssen.

Für die freihändige Vergabe und Verhandlungsvergabe gilt bei Bauleistungen gemäß Vob/A und für Liefer-und Dienstleistungen eine Wertgrenze von 100.000 Euro.

Für Bauleistungen im Rahmen des öffentlichen Wohnungsbaus gilt für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb eine Wertgrenze von 1,0 Mio. Euro.

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Daher ist auch bei Inanspruchnahme der vorbezeichneten Wertgrenzen zu beachten, dass

a) bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe mehrere - grundsätzlich wenigstens drei - Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern sind,
b) bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe zwischen den Unternehmen möglichst gewechselt wird,

c) keine Beschränkung auf in der Region oder am Ort ansässige Unternehmen
d) der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erfolgt und
e) die einzelnen Schritte der Vergabe, insbesondere das Wechselgebot zu dokumentieren sind.


Direktauftragsgrenze (Nummer 4.3 der Verwaltungsvorschrift)

Liefer-, Dienst- und Bauleistungen können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu einem geschätzten Auftragswert - ohne Umsatzsteuer - von 10.000 Euro ohne ein Vergabeverfahren (Direktauftrag) beschafft werden.

Das vollständige Rundschreiben vom MWVLW vom 31.12.2024 finden Sie hier.

Der Volltext der Verwaltungsvorschrift ist hier abrufbar.

 

Neufassung der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen

Seit dem Inkrafttreten der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren am 01. Juni 2021 ist eine wirksame Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwertes in Rheinland-Pfalz möglich.

Vergabeverfahren von wirtschaftlich bedeutsamen öffentlichen Aufträgen können seitdem in einem formalisierten Nachprüfungsverfahren überprüft werden. Die hierfür eingerichtete Vergabeprüfstelle wurde beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) eingerichtet. Dieses Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich in Rheinland-Pfalz stellte ein Novum dar und sollte in seiner Wirkung evaluiert werden. Dies geschah im Laufe des Jahres 2023 auf Grundlage interner Erkenntnisse sowie durch eine Umfrage an durch die NachprüfungsVO tangierte Stellen.

Die Ergebnisse veranlassten den Landesgesetzgeber erfreulicherweise, das Nachprüfungsverfahren fortzuführen und kleine Änderungen vorzunehmen, die zum 12. Juni 2024 in Kraft getreten sind. Diese möchten wir nachfolgend kurz zusammenfassen.

1. Nachprüfungsverfahren vor Ablauf der Angebotsfrist (§5 Abs. 3 NachprV neu)

Nunmehr kann ein Bieter oder Bewerber auch vor Ablauf der Angebotsfrist ein Nachprüfungsverfahren initiieren. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Bieter oder Bewerber die Verletzung von Vergabevorschriften beanstandet und dieser nach einer vorher erfolgten Rüge durch den Auftraggeber nicht abgeholfen wurde. Bisher war dies erst nach Beteiligung und Abwarten der Angebotsfrist und mithin der Vorabinformation möglich.

Man beabsichtigt hiermit eine zeitlich frühere Klärung und damit eine Beschleunigung des Vergabeverfahrens.

Nachdem der Auftraggeber auf eine Rüge hin mitteilt, dieser nicht abhelfen zu wollen muss der Bewerber innerhalb von sieben Kalendertagen diesen Verstoß beanstanden. Sodann regeln § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 NachprV die Informationspflichten des Auftraggebers und den weiteren Fortgang des Verfahrens

2. Neuer Präklusionstatbestand nach § 10 Abs. 3

An die zuvor aufgezeigte Änderung anschließend regelt § 10 Abs. 3 NachprV den Fall, dass die genannten sieben Kalendertage nach Nichtabhilfe der gerügten Verletzung verstrichen sind. Sodann kann der Bieter oder Bewerber in einem späteren Nachprüfungsverfahren mit der in der Rüge behandelten Thematik nicht mehr gehört werden.

Wichtig und unbedingt zu beachten ist hier, dass zur Berechnung der Sieben-Tage-Frist nicht auf den Zugang der Nichtabhilfemitteilung beim Empfänger abgestellt wird, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des Absendens dieser Mitteilung durch den Auftraggeber.

3. Nachprüfungsverfahren nach Aufhebung eines Vergabeverfahrens (§ 5 Abs. 4 NachprV neu)

Mit § 5 Abs. 4 NachprV wurde nun ausdrücklich die Möglichkeit einer Nachprüfung im Falle der Aufhebung eines Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber festgeschrieben. Im Aufhebungsschreiben müssen die Bieter oder Bewerber über die Beanstandungsfrist von sieben Kalendertagen und das weitere Verfahren informiert werden. Sodann geht es wie oben beschrieben in die gleichen Verfahrensschritte über.

4. Frist für die Entscheidung der Vergabeprüfstelle ( §9 Abs. 1 S.1 NachprV)

Die zuvor geltende Entscheidungsfrist von zwei Wochen wurde als Ergebnis der Evaluation auf drei Wochen verlängert. In Ausnahmefällen kann diese um zwei Wochen verlängert werden.

5. Schlussbestimmungen

Das Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich wurde bis 30. Juni 2027 für weitere drei Jahre festgeschrieben. Bis zum 30. Juni 2026 wird es erneut evaluiert.

Auftragswert bei Planungsleistungen - Alternatives Beschaffungskonzept

Nach der Streichung der vergaberechtlichen Regelung bei Planungsleistungen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VgV) besteht weiterhin große Verunsicherung bei öffentlichen Auftraggebern, wie die Auftragswertberechnung rechtssicher vorgenommen werden kann. Dies ist für die Frage bedeutsam, ob eine Ausschreibung abhängig vom Schwellenwert europaweit zu erfolgen hat.

Die bisher vorliegenden Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)zur rechtssicheren Berechnung des geschätzten Auftragswerts bei der Vergabe von Planungsleistungen sind zu allgemein und keine Hilfe für die öffentlichen Auftraggeber. Kammern und Verbände der planenden Berufe haben nun ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. jur. Martin Burgi vorgelegt, dem Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Das Gutachten kann öffentlichen Auftraggebern und Vergabekammern nun als Entscheidungsgrundlage dienen, da es eine weitere Vergabemöglichkeit gibt und diese in die Vergabepraxis einfließen sollte, siehe im Folgenden die Erläuterungen dazu.

ALTERNATIVES BESCHAFFUNGSKONZEPT: GEMEINSAME VERGABE VON PLANUNGS- UND BAULEISTUNGEN

Sowohl die deutschen als auch die europäischen vergaberechtlichen Regelungen sehen vor, dass ein Auftraggeber frei wählen kann, ob er Planungs- und Bauleistungen getrennt oder gemeinsam, auch kombiniert mit einer Fachlosbildung, vergeben möchte. Bei diesem alternativen Beschaffungskonzept der gemeinsamen Vergabe geht das Vergaberecht davon aus, dass es sich insgesamt um einen Bauauftrag handelt. Demzufolge kommt der Schwellenwert für die Vergabe von Bauleistungen in Höhe von 5.538.000 Euro zur Anwendung und nicht der von Planungsleistungen in Höhe von 221.000 Euro.

Das Gutachten hebt zudem hervor, dass weiterhin der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe einzuhalten ist. Dies bedeutet, dass die zu vergebenden Leistungen auch bei diesem Beschaffungskonzept in Fach- und Teillose aufzuteilen sind.

Die Möglichkeit dieser Verfahrensweise hatte das BMWK in seiner Verordnungsbegründung zur Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV angedeutet. Dass dieses Beschaffungskonzept rechtlich zulässig ist, bestätigt nun das Rechtsgutachten.

„Das alternative Beschaffungskonzept ist vergaberechtskonform, denn im Europarecht wird die sogenannte Beschaffungsautonomie des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers anerkannt. Der Ausübung seiner Beschaffungsautonomie sind insoweit keine Grenzen gesetzt,“ bestätigt Professor Burgi in seiner Begründung. In letzter Konsequenz hat das alternative Beschaffungsmodell zur Folge, dass vergleichsweise häufig der Schwellenwert für Bauaufträge von 5.538.000 Euro erreicht oder überschritten wird. „Hierin liegt aus der Sicht des europäischen Binnenmarkts übrigens ein Vorzug“, so Professor Burgi.

Das Rechtsgutachten wurde gemeinsam von Bundesingenieurkammer, Bundesarchitektenkammer, AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) und VBI – Verband Beratender Ingenieure in Auftrag gegeben.

Rechtsgutachten

„Gemeinsame Vergabe von Aufträgen für Planungs- und Bauleistungen, kombiniert mit Fachlosbildung: Funktionsweise und Rechtskonformität eines alternativen Beschaffungskonzepts (v.a. bei kommunalen Investitionsvorhaben für Klimaschutz, sozialer Infrastruktur, Sanierung etc.) nach Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV“

Autor: Professor Dr. iur. Martin Burgi, Ordinarius für Öffentliches Recht und Europarecht, Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität, München

Rechtsgutachten zum Download

Streichung des § 3 Abs. 7 VgV

Die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen“ wurde am 23.8.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, trat am 24.08.2023 in Kraft und beinhaltet die Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV).

Das bedeutet, dass nahezu alle öffentlichen Planungsaufgaben künftig nach den Regeln des EU-Rechts vergeben werden müssen, denn auch für diese gelten ab sofort dieselben Regeln zur Auftragswertberechnung wie für sonstige Dienstleistungen.

Damit steht fest, dass bei öffentlichen Aufträgen für Planungsleistungen Lose über gleichartige Leistungen zusammengefasst werden und grundsätzlich alle ausgeschriebenen Planungsleistungen bei öffentlichen Vergabeverfahren addiert werden müssen. Somit wird der Schwellenwert für die europaweite Ausschreibung von Planungsleistungen (215.000 Euro) früher als bisher überschritten. Nun werden auch bei kleineren Bauvorhaben europaweite Ausschreibungen notwendig. Dies bedeutet einen zeit- und kostenintensiven Mehraufwand nicht nur für die sich an einer Ausschreibung beteiligenden Planerinnen und Planer, sondern auch für die öffentlichen Auftraggeber.

Lesen Sie hier den vollständigen Artikel dazu auf unserer Internetseite.

 

Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz: Veröffentlichung der Neufassung der Verwaltungsvorschrift

Die neu gefasste und allseits mit Spannung erwartete Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ ist im September 2021 in Kraft getreten ist.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das Vergaberecht dem Haushaltsrecht zugeordnet. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit konkretisieren § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) und § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) mit dem Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung als Regelform der Auftragsvergabe und der Vorgabe, dass beim Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren ist.

Um diese zu gewährleisten und die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) auch für Rheinland-Pfalz umzusetzen trat nun eine aktuelle Verwaltungsvorschrift in Kraft, welche unter anderem einen Anwendungsbefehl für die UVgO enthält. Diese Verwaltungsvorschrift konzentriert sich auf das Vergabeverfahrensrecht unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Das Rundschreiben des MWVLW vom 17. Juli 2019, das bereits einige Bestimmungen als Vorgriff auf die neue Verwaltungsvorschrift enthielt, wird damit gegenstandslos.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und auf Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich. Erfasst sind alle haushaltsrechtlich gebundenen Auftraggeber. Die Verwaltungsvorschrift verweist auch auf die Unterschwellenvergabeordnung. Erstmals wurden auch Regeln zur gemeinsamen Auftragsvergabe aufgenommen. Planungsleistungen wurden gesondert geregelt und entsprechend des vorab verkündeten Rundschreibens nun auch innerhalb der neuen Verwaltungsvorschrift geregelt. (Lesen Sie auch den Artikel zur  Festsetzung von Auftragswertgrenzen bei Vergaben im Unterschwellenbereich vom August 2019.)

Die Kommunikation zwischen den Vergabestellen und den an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen soll bezüglich Liefer- und Dienstleistungen elektronisch ablaufen, wobei für Vergabeverfahren über Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit einem geschätzten Auftragswert bis 20.000 € (netto) eine Übergangszeit bis 31.05.2022 vorgesehen ist. Solange ist eine Kommunikation bei benannten Aufträgen mittels einfacher E-Mail zulässig.

Weiterhin sind Vergabeunterlagen wie gehabt für mindestens fünf Jahre nach Vorlage der Schlussrechnung aufzubewahren.

Zuletzt werden in der neuen Verwaltungsvorschrift auch die neu geschaffenen Möglichkeiten der Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte angesprochen.

Lesen Sie auch den Artikel zur Einführung des Nachprüfungsverfahrens für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte vom April 2021.

Links:

Einführungsschreiben VerwV öff Auftragswesen RLP

Der Volltext der Verwaltungsvorschrift ist hier abrufbar.

 

Die neue VOB/A

Die neue VOB/A 1. Abschnitt wurde im Bundesanzeiger (BAanZ AT 19.02.2019 B2) veröffentlicht.

Auf Bundesebene ist sie durch Einführungserlass seit dem 01.03.2019 in Kraft. In Rheinland-Pfalz ist sie ebenfalls seit dem 01.03.2019 anzuwenden (Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 21.02.2019). Die noch gültige Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24.04.2014 i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des
Finanzministeriums zu § 55 LHO“ enthält in Nr. 2.2 unter dem Untertitel „öffentliche Aufträge unterhalb der Schwellenwerte“ eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung des 1. Abschnitts der VOB/A.

Es gibt aber eine Einschränkung: Die neue VOB/A 1. Abschnitt sieht in § 3 a Abs. 1 S. 1 die Wahlmöglichkeit zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vor.

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau weist dazu ausdrücklich darauf hin, dass die Anwendung dieser Bestimmung zur Gleichrangigkeit zuvor einer Änderung des § 55 der LHO und des § 22 der GemHVO bedarf. Bis zu der diesbezüglichen Änderung gilt der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung weiter. Für die Zulässigkeit der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sind die bisherigen Vorschriften insoweit weiterhin anzuwenden. Die Gleichrangigkeit von öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist Gegenstand des Entwurfs eines Landesgesetzes zur Änderung haushalts- und vergaberechtlicher Vorschriften.

Was sind die wesentlichen Änderungen der VOB/A, die nun anzuwenden sind?

§ 3 a Abs. 2 und Abs. 3 VOB/A

Der DVA hat in Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21.09.2018 die Wertgrenzen für freihändige Vergabe und beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000,00 € bzw. 1 Mio. € angehoben. Die Anhebung ist bis zum 31.12.2021 befristet und gilt nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken.

§ 3 a Abs. 4 VOB/A

Ein Direktauftrag ist bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 € ohne Umsatzsteuer zulässig. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind jedoch zu beachten. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden

§ 6 a Abs. 5 und 6 b VOB/A

Der Auftraggeber kann bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € auf einzelne Angaben zur Eignung (mit Ausnahme der Angaben, die die Zuverlässigkeit im engeren Sinne betreffen, wie z.B. Nachweis der Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung etc., sowie Eintrag ins Berufsregister) verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. Auf die Vorlage von Nachweisen kann auch verzichtet werden, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist. Selbstverständlich müssen die Nachweise aber noch aktuell sein.

§ 8 Abs. 2 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Nr. 2 k, § 13 Abs. 3, 16 Abs. 1 Nr. 7 und 9 VOB/A

Zukünftig ist die Abgabe mehrerer Hauptangebote möglich. Jedes Angebot muss jedoch aus sich heraus zuschlagsfähig sein.
Jedes Hauptangebot muss alle geforderten leistungsbezogenen Unterlagen enthalten, insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise. Unternehmensbezogene Erklärungen müssen jedoch nicht jedem Hauptangebot beigefügt werden.

§ 12 Abs. 1 Nr. 2 r VOB/A

Der Auftraggeber ist zukünftig verpflichtet in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung die Zuschlagskriterien anzugeben.

§ 16 a VOB/A

Die Regelung zum Nachfordern von Unterlagen wurde vollständig neu gestaltet. Es sind auch fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen sowie Produktangaben nachzufordern. Allerdings darf der Auftraggeber auch zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Diese Festlegung muss dann bereits in der Bekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen erfolgen.
Darüber hinausgehend sind zahlreiche redaktionelle Änderungen erfolgt.

gez. Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M.
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Vergaberecht

 

Vergaberechtsmodernisierungsverordnung in Kraft getreten

am 14. April 2016 ist die Verkündung der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12. April 2016 im Bundesgesetzblattausgabe Nr. 16 vom 14. April 2016, BGBl. I S. 624, erfolgt. Damit tritt die vollständige Modernisierung (Gesetz, Verordnung, VOB/A-EU) des deutschen Vergaberechts am Montag, dem 18.04.2016 in Kraft.

Die (vorerst) endgültigen amtlichen Texte der neuen Vorschriften finden Sie im Bundesgesetzblatt:
www.bgbl.de / Kostenloser Bürgerzugang / Bundesgesetzblatt Teil I / 2016:

  • das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Nr. 8 vom 23.02.2016 / Ziffer 4 (Seite 203),
  • die Vergabeverordnung (VgV) in Nr. 16 vom 14.04.2016 / Ziffer 4 (Seite 624),
  • die Sektorenverordnung (SektVO) in Nr. 16 vom 14.04.2016 / Ziffer 4 (Seite 657),
  • die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) in Nr. 16 vom 14.04.2016 / Ziffer 4 (Seite 683),
  • die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) in Nr. 16 vom 14.04.2016 / Ziffer 4 (Seite 691),
  • die Änderungen der VSVgV (Verteidigung & Sicherheit) in Nr. 16 vom 14.04.2016 / Ziffer 4 (Seite 712).

Den Text der neuen VOB - Ausgabe 2016 - finden Sie im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de / Schnellzugriff / > zum Amtlichen Teil /2016:

  • 19.01.2016 - BAnZ AT 19.01.2016 B3, die VOB/A 2016, erster Abschnitt, ab Seite 3,
  • 19.01.2016 - BAnZ AT 19.01.2016 B3, die VOB/A-EU 2016, zweiter Abschnitt, ab Seite 19,
  • 19.01.2016 - BAnZ AT 19.01.2016 B3, die VOB/A-VS 2016, dritter Abschnitt, ab Seite 49.

Unter www.aho.de finden Sie eine Synopse des Artikels 1 der VergRModVO 2016 (VgV) zum Heft 35 der AHO-Schriftenreihe „Vergabe freiberuflicher Leistungen im Bauwesen“.

Bereits laufende Vergabeverfahren werden noch nach dem alten Vergaberecht zu Ende geführt. Maßgeblich ist der Beginn des Vergabeverfahrens, also die Absendung der Vergabebekanntmachung oder sonstige Einleitung des Verfahrens (z.B. Absendung der Angebotsaufforderung).

 

Ihr Ansprechpartner in der Geschäftsstelle:

Sebastian Stujke

Stellvertretender Geschäftsführer | Justiziar

RA Sebastian Stujke (Syndikusrechtsanwalt)
T: 06131/95986-17
E: stujke@ing-rlp.de

Sprechzeiten: nach Vereinbarung