Links:
Einführungsschreiben VerwV öff Auftragswesen RLP
Der Volltext der Verwaltungsvorschrift ist hier abrufbar.
Die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen“ wurde am 23.8.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, trat am 24.08.2023 in Kraft und beinhaltet die Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV).
Das bedeutet, dass nahezu alle öffentlichen Planungsaufgaben künftig nach den Regeln des EU-Rechts vergeben werden müssen, denn auch für diese gelten ab sofort dieselben Regeln zur Auftragswertberechnung wie für sonstige Dienstleistungen.
Damit steht fest, dass bei öffentlichen Aufträgen für Planungsleistungen Lose über gleichartige Leistungen zusammengefasst werden und grundsätzlich alle ausgeschriebenen Planungsleistungen bei öffentlichen Vergabeverfahren addiert werden müssen. Somit wird der Schwellenwert für die europaweite Ausschreibung von Planungsleistungen (215.000 Euro) früher als bisher überschritten. Nun werden auch bei kleineren Bauvorhaben europaweite Ausschreibungen notwendig. Dies bedeutet einen zeit- und kostenintensiven Mehraufwand nicht nur für die sich an einer Ausschreibung beteiligenden Planerinnen und Planer, sondern auch für die öffentlichen Auftraggeber.
Lesen Sie hier den vollständigen Artikel dazu auf unserer Internetseite.
Das EU-Vergaberecht gilt nur für öffentliche Aufträge, deren Auftragswert die von der EU festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Diese Schwellenwerte wurden mit Wirkung zum 01.01.2022 angepasst und betragen ab 2022/2023 nun
Die Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) bzw. des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU (1.000.000) bleiben bestehen.
Hintergrund der Anpassung ist, dass die Schwellenwerte auf dem multilateralen Abkommen „Government Procurement Agreement“ (GPA) beruhen und alle zwei Jahre der Wechselkursentwicklung angepasst werden.
Die neu gefasste und allseits mit Spannung erwartete Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ ist im September 2021 in Kraft getreten ist.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das Vergaberecht dem Haushaltsrecht zugeordnet. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit konkretisieren § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) und § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) mit dem Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung als Regelform der Auftragsvergabe und der Vorgabe, dass beim Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren ist.
Um diese zu gewährleisten und die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) auch für Rheinland-Pfalz umzusetzen trat nun eine aktuelle Verwaltungsvorschrift in Kraft, welche unter anderem einen Anwendungsbefehl für die UVgO enthält. Diese Verwaltungsvorschrift konzentriert sich auf das Vergabeverfahrensrecht unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Das Rundschreiben des MWVLW vom 17. Juli 2019, das bereits einige Bestimmungen als Vorgriff auf die neue Verwaltungsvorschrift enthielt, wird damit gegenstandslos.
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und auf Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich. Erfasst sind alle haushaltsrechtlich gebundenen Auftraggeber. Die Verwaltungsvorschrift verweist auch auf die Unterschwellenvergabeordnung. Erstmals wurden auch Regeln zur gemeinsamen Auftragsvergabe aufgenommen. Planungsleistungen wurden gesondert geregelt und entsprechend des vorab verkündeten Rundschreibens nun auch innerhalb der neuen Verwaltungsvorschrift geregelt. (Lesen Sie auch den Artikel zur Festsetzung von Auftragswertgrenzen bei Vergaben im Unterschwellenbereich vom August 2019.)
Somit gilt:
Unter dem Punkt „Allgemeine Grundsätze“ bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen wurde ein Verweis auf § 44 UVgO aufgenommen, der den Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote vorsieht.
Die Kommunikation zwischen den Vergabestellen und den an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen soll bezüglich Liefer- und Dienstleistungen elektronisch ablaufen, wobei für Vergabeverfahren über Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit einem geschätzten Auftragswert bis 20.000 € (netto) eine Übergangszeit bis 31.05.2022 vorgesehen ist. Solange ist eine Kommunikation bei benannten Aufträgen mittels einfacher E-Mail zulässig.
Weiterhin sind Vergabeunterlagen wie gehabt für mindestens fünf Jahre nach Vorlage der Schlussrechnung aufzubewahren.
Zuletzt werden in der neuen Verwaltungsvorschrift auch die neu geschaffenen Möglichkeiten der Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte angesprochen.
Lesen Sie auch den Artikel zur Einführung des Nachprüfungsverfahrens für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte vom April 2021.
Einführungsschreiben VerwV öff Auftragswesen RLP
Der Volltext der Verwaltungsvorschrift ist hier abrufbar.
Das Vergaberecht ist gekennzeichnet durch eine Zweiteilung, nämlich in einen Bereich oberhalb und einen Bereich unterhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Schwellenwerte. Für die Überprüfung von Vergabeverfahren oberhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Schwellenwerte können die Vergabekammern angerufen werden (§§ 155ff GWB). Eine vergleichbare Möglichkeit zur Überprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gibt es bislang nicht.
Mit § 7 a Abs. 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 9. März 2011 (GVBI. S 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (GVBI. S. 333), BS 70-3, wurde die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass das Land zur Prüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte Vergabeprüfstellen einrichten und ein Nachprüfungsverfahren bestimmen kann. Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung Gebrauch gemacht und am 23. Februar 2021 auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes die Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen beschlossen. Die neue Landesverordnung wurde am 2. März 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
Sie erreichen die Vergabeprüfstelle unter:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
- Vergabeprüfstelle -
Stiftsstraße 9
55116 Mainz
E-Mail: vergabepruefstelle@mwvlw.rlp.de
Telefon: 06131 162546 oder 06131 162179
Information
Festsetzung von Auftragswertgrenzen bei Vergaben im Unterschwellenbereich
Rundschreiben Juli 2019
Die neue VOB/A 1. Abschnitt wurde im Bundesanzeiger (BAanZ AT 19.02.2019 B2) veröffentlicht.
Auf Bundesebene ist sie durch Einführungserlass seit dem 01.03.2019 in Kraft. In Rheinland-Pfalz ist sie ebenfalls seit dem 01.03.2019 anzuwenden (Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 21.02.2019). Die noch gültige Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24.04.2014 i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des
Finanzministeriums zu § 55 LHO“ enthält in Nr. 2.2 unter dem Untertitel „öffentliche Aufträge unterhalb der Schwellenwerte“ eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung des 1. Abschnitts der VOB/A.
Es gibt aber eine Einschränkung: Die neue VOB/A 1. Abschnitt sieht in § 3 a Abs. 1 S. 1 die Wahlmöglichkeit zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vor.
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau weist dazu ausdrücklich darauf hin, dass die Anwendung dieser Bestimmung zur Gleichrangigkeit zuvor einer Änderung des § 55 der LHO und des § 22 der GemHVO bedarf. Bis zu der diesbezüglichen Änderung gilt der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung weiter. Für die Zulässigkeit der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sind die bisherigen Vorschriften insoweit weiterhin anzuwenden. Die Gleichrangigkeit von öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist Gegenstand des Entwurfs eines Landesgesetzes zur Änderung haushalts- und vergaberechtlicher Vorschriften.
Was sind die wesentlichen Änderungen der VOB/A, die nun anzuwenden sind?
§ 3 a Abs. 2 und Abs. 3 VOB/A
Der DVA hat in Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21.09.2018 die Wertgrenzen für freihändige Vergabe und beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000,00 € bzw. 1 Mio. € angehoben. Die Anhebung ist bis zum 31.12.2021 befristet und gilt nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken.
§ 3 a Abs. 4 VOB/A
Ein Direktauftrag ist bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 € ohne Umsatzsteuer zulässig. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind jedoch zu beachten. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden
§ 6 a Abs. 5 und 6 b VOB/A
Der Auftraggeber kann bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € auf einzelne Angaben zur Eignung (mit Ausnahme der Angaben, die die Zuverlässigkeit im engeren Sinne betreffen, wie z.B. Nachweis der Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung etc., sowie Eintrag ins Berufsregister) verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. Auf die Vorlage von Nachweisen kann auch verzichtet werden, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist. Selbstverständlich müssen die Nachweise aber noch aktuell sein.
§ 8 Abs. 2 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Nr. 2 k, § 13 Abs. 3, 16 Abs. 1 Nr. 7 und 9 VOB/A
Zukünftig ist die Abgabe mehrerer Hauptangebote möglich. Jedes Angebot muss jedoch aus sich heraus zuschlagsfähig sein.
Jedes Hauptangebot muss alle geforderten leistungsbezogenen Unterlagen enthalten, insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise. Unternehmensbezogene Erklärungen müssen jedoch nicht jedem Hauptangebot beigefügt werden.
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 r VOB/A
Der Auftraggeber ist zukünftig verpflichtet in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung die Zuschlagskriterien anzugeben.
§ 16 a VOB/A
Die Regelung zum Nachfordern von Unterlagen wurde vollständig neu gestaltet. Es sind auch fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen sowie Produktangaben nachzufordern. Allerdings darf der Auftraggeber auch zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Diese Festlegung muss dann bereits in der Bekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen erfolgen.
Darüber hinausgehend sind zahlreiche redaktionelle Änderungen erfolgt.
gez. Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M.
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Vergaberecht
Schon mehrfach haben wir über die neue, 2017 bekanntgemachte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) berichtet. Diese wurde und wird in den einzelnen Bundesländern umgesetzt. Im Zuge dieser Umsetzung wird nun auch die Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz angepasst. Hierbei wurden nun neue Auftragswertgrenzen bei Vergaben im Unterschwellenbereich festgesetzt.
Diese Vorgaben gelten bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen.
Nachfolgend finden Sie das komplette Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Verwaltungsvorschrift vom 24. April 2014 (MinBI. S. 48)
Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB 2016)
Nach Nummer 2.2 der vorbezeichneten Verwaltungsvorschrift ist bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzte Gesamtauftragswerte ohne Umsatzsteuer die EU Schwellenwerte nicht erreichen, u. a. der erste Abschnitt der VOB/A, der Teil B der VOB (VOB/B) und der Teil C der VOB (VOB/C) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Im Zuge der Umsetzung der EU-Vergaberechtsreform sind nicht nur Änderungen in Abschnitt 2 der VOB/A (Oberschwellenbereich), sondern im Laufe des Jahres auch Anpassungen in Abschnitt 1 der VOB/A vorgenommen worden. Der vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) im Nachgang zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU in die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) überarbeitete Abschnitt 1 VOB/A vom 22. Juni 2016 wurde am 1. Juli 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese überarbeitete Fassung sollte aber erst angewendet werden, wenn der DVA im Herbst 2016 eine Gesamtausgabe der VOB unter der Bezeichnung „VOB 2016" herausgibt. Mit Erlass vom 9. September 2016 hat nun das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit Abschnitt 1 VOB/A in der Ausgabe 2016 (BAnz vom 01.07.2016) zum 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt.
Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise wird klarstellend darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Verwaltungsvorschrift für das Öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24.04.2014 ab 1. Oktober 2016 folgende Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zu beachten sind:
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift, insbesondere die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A 1. Abschnitt) bis zum Inkrafttreten der Reform im Unterschwellenbereich weiter.
am 14. April 2016 ist die Verkündung der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12. April 2016 im Bundesgesetzblattausgabe Nr. 16 vom 14. April 2016, BGBl. I S. 624, erfolgt. Damit tritt die vollständige Modernisierung (Gesetz, Verordnung, VOB/A-EU) des deutschen Vergaberechts am Montag, dem 18.04.2016 in Kraft.
Die (vorerst) endgültigen amtlichen Texte der neuen Vorschriften finden Sie im Bundesgesetzblatt:
www.bgbl.de / Kostenloser Bürgerzugang / Bundesgesetzblatt Teil I / 2016:
Den Text der neuen VOB - Ausgabe 2016 - finden Sie im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de / Schnellzugriff / > zum Amtlichen Teil /2016:
Unter www.aho.de finden Sie eine Synopse des Artikels 1 der VergRModVO 2016 (VgV) zum Heft 35 der AHO-Schriftenreihe „Vergabe freiberuflicher Leistungen im Bauwesen“.
Bereits laufende Vergabeverfahren werden noch nach dem alten Vergaberecht zu Ende geführt. Maßgeblich ist der Beginn des Vergabeverfahrens, also die Absendung der Vergabebekanntmachung oder sonstige Einleitung des Verfahrens (z.B. Absendung der Angebotsaufforderung).
Stellvertretender Geschäftsführer | Justiziar
RA Sebastian Stujke (Syndikusrechtsanwalt)
T: 06131/95986-17
E: stujke@ing-rlp.de
Sprechzeiten: nach Vereinbarung