Wahlbekanntmachung für die Wahl zur III. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gem. § 11 Wahlordnung

1) Die Wahl zur II. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz erfolgt gem. § 21 des IngKaG. Die Kammermitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie eine gleiche Zahl an Nachrückerinnen und Nachrückern in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren. Wahlbezirk ist das Land Rheinland-Pfalz.

2) Gewählt wird in Form der Briefwahl nach den Grundsätzen einer Listenwahl mit festgelegter Reihenfolge im Wahlvorschlag der zu wählenden Vertreter.

Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz werden getrennt nach folgenden Wahlgruppen gewählt.

Wahlgruppe 1: Pflichtmitglieder gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 IngKaG,

Wahlgruppe 2: Pflichtmitglieder gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 IngKaG,

Wahlgruppe 3: Freiwillige Mitglieder gem. § 16 Abs. 3 IngKaG.

Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 IngKaG gehören der Wahlgruppe 1 unabhängig davon an, ob sie auch in anderen Listen geführt werden.

Die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz besteht aus 35 Vertretern und einer gleichen Anzahl an Nachrückern. In der Vertreterversammlung erhält die Wahlgruppe 1 mindestens 20 Sitze und die Wahlgruppen 2 und 3 erhalten mindestens je einen Sitz in der Vertreterversammlung. Innerhalb der Wahlgruppen müssen in der Wahlgruppe 1 die jeweiligen Fachgruppen und in der Wahlgruppe 2 die jeweilige Fachrichtung der Pflichtmitglieder mit mindestens je einem Sitz in der Vertreterversammlung vertreten sein.

3) Die Wahlzeit gem. § 10 Wahlordnung beginnt am 19. November 2021 und endet am
03. Dezember 2021, (Wahltermin).

4) Stimmberechtigt für die Wahlen zur Vertreterversammlung ist gem. § 8 Wahlordnung jedes Kammermitglied, welches bis zwölf Wochen vor Beginn der Wahlzeit, d.h. bis zum 27. August 2021, in das Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.

5) Die Wahlunterlagen werden bis spätestens 05. November 2021 an die Mitglieder versandt.

6) Die Wahlberechtigten werden in ein vom Wahlausschuss erstelltes Wählerverzeichnis eingetragen. Das Wählerverzeichnis ist unterteilt in Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder. Es enthält in alphabetischer Reihenfolge fortlaufend nummeriert alle Wahlberechtigten mit folgenden Angaben:

Mitgliedsnummer

Familienname

Vorname

Geburtsdatum

Anschrift

Das Wählerverzeichnis sowie die Wahlordnung liegt zehn Wochen vor Beginn der Wahlzeit, d.h. ab dem 10. September 2021 während der allgemeinen Geschäftszeit (Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr – 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr) für die Dauer von mindestens zwei Wochen in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz aus.

7) Wahlvorschläge sind bis zum 08. Oktober 2021 als Wahlvorschlagsliste über die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz beim Wahlausschuss einzureichen.

Einzelheiten hierzu regeln die §§ 12 und 13 der Wahlordnung:

§ 12 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge müssen innerhalb der in der Wahlbekanntmachung festgelegten Frist als Wahlvorschlagsliste über die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz beim Wahlausschuss eingereicht werden. Auf jeder Wahlvorschlagsliste ist der Tag des Eingangs zu vermerken.

(2) Die Wahlvorschläge müssen getrennt nach den Wahlgruppen 1, 2 und 3 eingereicht werden; die Wahlvorschläge der Wahlgruppen müssen von mindestens drei Wahlberechtigten unter Angabe von Mitgliedsnummer, Vorname, Familienname und Anschrift unterschrieben sein. Außerdem ist eine Erklärung einer jeden sich bewerbenden Person beizufügen, aus der ersichtlich ist, dass die sich bewerbende Person zur Annahme der Wahl bereit ist und dass keine Umstände vorliegen, welche die Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1 ausschließen.

(3) Jedes Mitglied darf nur einen Wahlvorschlag, und zwar seiner Wahlgruppe, unterschreiben.

(4) Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.

(6) Auf dem Wahlvorschlag muss eine Vertrauensperson und deren Stellvertreter angegeben werden, die von den jeweils Vorschlagenden bestimmt werden. Diese Vertrauensperson oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin gilt als Empfangsbevollmächtigter oder Empfangsbevollmächtigte.

(7) Auf jedem Wahlvorschlag dürfen höchstens zehn Bewerber mehr aufgeführt werden als die Anzahl der zu wählenden Vertreter oder Vertreterinnen der jeweiligen Wahlgruppe.

§ 13 Behandlung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Einreichung zu prüfen und über deren Zulassung zu entscheiden.

(2) Bei der Feststellung von Mängeln der Wahlvorschläge fordert der Wahlausschuss die jeweilige Vertrauensperson auf, innerhalb von einer Woche nach Zugang des entsprechenden Aufforderungsschreibens, den Mangel zu beseitigen.

(3) Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, gilt der Wahlvorschlag als nicht zur Wahl zugelassen.

8) Die Stimmabgabe ist bis Freitag, 03. Dezember 2021, 24.00 Uhr, möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Stimmzettel in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, Rheinstraße 4A, 55116 Mainz eingegangen sein. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht mehr berücksichtigt.

Mainz, 20. Juli 2021

Der Wahlausschuss

Vorsitzende

Dr. Dr. Stefanie Theis

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