Vergaberecht: Bundesingenieurkammer gibt Rechtsgutachten aufgrund der Auswirkungen der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV in Auftrag

Symbolbild: Canva

Aufgrund der weitreichenden Folgen, die die Streichung des  § 3 Abs.7 Satz 2 VgV für kleinere und mittelgroße Ingenieurbüros mit sich bringt (die Ingenieurkammer RLP berichtete - siehe dazu die ausführlichen Artikel vom 24.08 und 13.11), hat die Bundesingenieurkammer ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches die rechtliche Zulässigkeit der in der Verordnungsbegründung zu § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV dargestellten alternativen Vergabemöglichkeiten untersucht und die für die Umsetzung offenen Verfahrensfragen beantworten soll. Hierbei sollen vor allem gangbare Alternativen zur aktuellen Situation nach der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV eruiert werden.

Mit Ergebnissen wird bis zum kommenden Februar gerechnet. Wir werden Sie sodann selbstverständlich darüber informieren.

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