Unterbringung und Versorgung von aus der Ukraine geflüchteten Personen

Um die aus der Ukraine flüchtenden Menschen aufzunehmen, Ihnen Unterkunft zu gewähren und sie zu versorgen, wurden vergaberechtliche Erleichterungen beschlossen. Im Unterschwellenbereich wird eine Situation besonderer Dringlichkeit bei Beschaffungen, die zur Erweiterung der Aufnahmekapazitäten und zur Versorgung von aus der Ukraine geflüchteten Personen kurzfristig erforderlich sind, regelmäßig gegeben sein.

Mithin reicht es hierfür aus, bei Planungsleistungen bis zum EU-Schwellenwert statt der gewohnten drei Unternehmen nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Ebenfalls gelten für Bauleistungen nach VOB/A sowie für Liefer- und Dienstleistungen in diesem Kontext veränderte Wertgrenzen für die einzelnen Verfahrensarten. Die einzelnen Werte entnehmen Sie bitte dem hier abrufbaren Rundschreiben.

Für die Vergabe ab Erreichen der EU-Schwelle haben der Bund und die Europäische Kommission bereits anlässlich der Flüchtlingskrise 2015 entsprechende Rundschreiben und Mitteilungen erlassen.

Hier werden die Möglichkeiten eines beschleunigten und nicht offenen Verfahrens und Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb beschrieben. Teilweise können auch die Informationen des Bundes zur Vereinfachung der Vergabeverfahren die Flutkatastrophe betreffend herangezogen werden.

Wann greifen Vergabeerleichterungen?

Es muss sich um die Unterbringung oder Versorgung der aus der Ukraine geflüchteten Menschen handeln.

Dies kann betreffen:

  • Herrichtung von vorhandenen Gebäuden der Kommunen und des Landes
  • Herrichtung überlassener Bundes- oder Landesliegenschaften
  • Errichtung von Gebäuden in Modulbauweise
  • Versorgung der ankommenden Geflüchteten (z.B. Verpflegung, soziale Dienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Reinigungsdienstleistungen)

Eine Preisprüfung durch Preisüberwachungsstellen der Länder bleibt vorbehalten, die Anwendbarkeit auch auf Zuwendungsempfänger ist gegeben.

Die Regelungen gelten bis 31.08.2022.

 

Zur Erinnerung

Einzelne Verfahrensarten

Beschränkte Ausschreibung (im Oberschwellenbereich auch nicht offenes Verfahren genannt):
Soweit eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb erlaubt ist, kann der Auftraggeber Unternehmen, die ihm als geeignet bekannt sind, direkt ansprechen und zur Abgabe eines Angebots auffordern. Diese Unternehmen müssen sich also nicht erst über einen Teilnahmewettbewerb qualifizieren. Bei einer Beschränkten Ausschreibung müssen grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Zu-dem ist unter den Bewerbern regelmäßig zu wechseln.

Freihändige Vergabe (im Oberschwellenbereich Verhandlungsverfahren genannt):
Im Verhandlungsverfahren wendet sich die Vergabestelle bei Oberschwellenvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen, um mit ihnen oder einem von ihnen über das /die Angebot(e) zu verhandeln. Kennzeichnend ist, dass der Auftraggeber ohne vorherige EU-weite Bekanntmachung unmittelbar mit einem oder mehreren Unter-nehmen Verhandlungen aufnimmt.

Im Vergleich zum Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb entfällt somit der Teilnahmewettbewerb und es wird unmittelbar in die Verhandlungsphase eingetreten.
Unterhalb der Schwellenwerte entspricht die Freihändige Vergabe dem Verhandlungsverfahren.

Bei der Freihändigen Vergabe werden Aufträge ohne ein förmliches Verfahren vergeben (so auch § 3 Abs. 3 VOB/A). Der Auftraggeber wendet sich unmittelbar an ein oder mehrere Unternehmen und verhandelt über die Auftragsbedingungen.

Es gelten dennoch die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung.

RA Sebastian Stujke (Syndikusrechtsanwalt)
Stv. Geschäftsführer
Justiziar

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