SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verlängert und um Testpflicht ergänzt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 13. April 2021 dem Bundeskabinett Änderungen und Ergänzungen der  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt.

Die Änderungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte der kommenden Woche (KW 16) in Kraft. Die Verordnung wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Die neuen Regelungen im Einzelnen:

Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • grundsätzlich mindestens 1 Mal pro Woche
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2 Mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2 Mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Darüber hinaus werden folgende bereits bestehende Corona-Arbeitsschutzregelungen bis zum 30. Juni 2021 verlängert:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen, auch in Kantinen und Pausenräumen.
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist. Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:

Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.

In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld in einer Höhe von bis zu 30.000 Euro ahnden.

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