Referentenentwurf zur HOAI-Novelle liegt vor

Am 04. Juli 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gekippt. Jetzt liegt der Referentenentwurf zur Novellierung der HOAI vor. Dieser sieht vor, die derzeitigen Honorartafeln zukünftig als Honorarorientierung auszugestalten.

Bundesingenieurkammer (BIngK), Bundesarchitektenkammer (BAK) und AHO begrüßen dieses Modell, die derzeitigen Honorartafeln zukünftig als Honorarorientierung auszugestalten, ausdrücklich und halten den Entwurf generell für eine geeignete Grundlage zur Anpassung der HOAI. Dennoch sehen BIngK, BAK und AHO erheblichen Verbesserungsbedarf.

Der Entwurf müsse vor allem deutlicher darauf eingehen, dass die Regelungen der HOAI zur Berechnung des Honorars unter Anwendung der beibehaltenen Honorartafeln zu Ergebnissen führen, die der Verordnungsgeber als angemessen ansieht. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) angemahnt, hinter das die HOAI-Änderungsverordnung noch einmal weit zurückfällt.

Zudem sollte die HOAI selbst oder zumindest die Begründung idealerweise auch eine Aussage dahingehend enthalten, dass das Gesamthonorar angemessen sein muss. Entsprechende Regelungen enthalten sowohl das Steuerberatervergütungs- als auch das Rechtsdienstleistungsgesetz. Auch der Verband privater Bauherren (VPB) unterstützt dies ausdrücklich.

Den Referentenentwurf zur HOAI-Änderungsverordnung vom 7.8.2020 finden Sie hier:

Referentenentwurf zur HOAI-Änderungsverordnung

Lesen Sie hier die detaillierte Stellungnahme von BIngK, BAK und AHO:

Stellungnahme von BIngK, BAK und AHO

Stellungnahme des VBI

„Der Entwurf ist ein wichtiger Schritt, um die durch das EuGH-Urteil eingetretene Verunsicherung bei der Beauftragung von Ingenieurleistungen zügig zu beenden. Wo HOAI drauf steht, ist nach wie vor HOAI drin, denn die bewährten Regelungen zur Honorarberechnung gelten weiterhin“, bewertet VBI-Präsident Jörg Thiele den vorliegenden Entwurf.

Die neue Regelung trage sowohl dem EuGH-Urteil Rechnung als auch dem Planeranliegen, für qualifizierte Ingenieurleistungen auskömmliche Honorare vereinbaren zu können. Jedoch muss nun bei der Honorarvereinbarung nicht mehr generell die HOAI beachtet werden. Kommt keine Honorarvereinbarung zustande, so hat der Planer – wie bisher – Anspruch auf den Mindestsatz, der im Entwurf Basishonorarsatz heißt. Außerdem sieht der Entwurf zur HOAI 2021 vor, zur Vereinfachung des Abschlusses wirksamer Honorarvereinbarungen die Formanforderungen deutlich zu reduzieren. Danach reicht künftig für eine wirksame Honorarvereinbarung die einfache Textform.

Darüber hinaus soll es künftig für eine wirksame Honorarvereinbarung nicht mehr erforderlich sein, dass diese bereits zur Auftragserteilung vorliegt. Diese Regelung sieht der VBI in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisch. Es sei zu befürchten, dass damit die Vergütung als wesentlicher Vertragsbestandteil unklar bleibt und häufig zu Nachverhandlungswünschen der Auftraggeber führen werde. Der VBI plädiert in seiner Stellungnahme daher für die Beibehaltung diese Formvorschrift.

Außerdem erneuert die VBI-Stellungnahme die von den Vertretern der Architekten und Ingenieure vorgeschlagene Forderung, den Mittelsatz als Regelsatz in die neue HOAI aufzunehmen, die leider erwartungsgemäß keinen Niederschlag im BMWI-Referentenentwurf fand.

Stellungnahme des VBI

Quellen: BIngK, BAK, AHO, VBI, Bayika.

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