Prüfingenieur versus Aufsteller des Standsicherheitsnachweises - Wer ist für was zuständig?

Den Standsicherheitsnachweis erbringt der/die Bauherr(in) durch Vorlage einer Statik. Der von ihm beauftragte Statiker hat eine Erklärung über die ordnungsgemäße Aufstellung des Nachweises der Standsicherheit abzugeben.

Je nach Bauvorhaben ist eine zusätzliche Prüfung der Statik erforderlich. In der LBauO RLP ist in §§ 61 ff. geregelt, ob zusätzlich zum Tragwerksplaner ein Prüfstatiker beauftragt werden muss, oder nicht. In der Regel wird bei Gebäudeklasse 4 und 5 sowie bei Sonderbauten eine Prüfung der Standsicherheitsnachweise gefordert.

§ 65 LBauO regelt das Normalverfahren. Grundsätzlich prüft die Bauaufsichtsbehörde den Stand-sicherheitsnachweis. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung des Standsicherheitsnachweises auf einen Prüfingenieur übertragen. Dieses Verfahren kann aber dadurch ersetzt werden, dass entsprechend § 65 Abs. 4 LBauO der/die Bauherr(in) Bescheinigungen einer sachverständigen Person im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 LBauO vorlegt. Dann wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen. Sie ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Bescheinigungen zu überprüfen.“

In den Fällen des § 66 Abs. 2 LBauO muss der Bauherr einen externen Sachverständigen einschalten. Da im vereinfachten Verfahren eine präventive bauaufsichtliche Prüfung nicht erfolgt, muss die Erfüllung dieser sicherheitsrelevanten Anforderungen extern durch die Beteiligung von Prüfingenieuren für Baustatik sichergestellt werden.

Dies bedeutet: In diesem vereinfachten Genehmigungsverfahren muss der Bauherr den Prüfstatiker selbst beauftragen.

Wird der Prüfingenieur von der Bauaufsichtsbehörde beauftragt, hat er die Aufgabe, die vom/von der Bauherr(n)/in eingereichten statischen Berechnungen zu prüfen. Der Prüfingenieur ist beliehener Unternehmer und hoheitlich tätig. Er kontrolliert somit die Arbeit des Statikers. Er wird bauaufsichtlich tätig und ist dem Staat gegenüber verpflichtet sicher zu stellen, dass Gebäude standsicher sind. Er handelt unabhängig vom Statiker. Die Arbeit des vom/von der Bauherr(n)/in beauftragten Statikers wird von einer 2. Person überprüft (4-Augen-Prinzip). Dies dient der Qualitätssteigerung.

Er bestätigt der Bauaufsichtsbehörde, dass der Tragwerksplan korrekt ist und die erforderliche Standsicherheit gewährleistet ist. .

Hat der/die Bauherr(in) selbst Bescheinigungen, die von einer sachverständigen Person i.S.d. § 87 Abs. 5 LBauO erstellt wurden nach § 65 Ab. 4 LBauO vorgelegt, sind mit der Anzeige über die abschließende Fertigstellung Bescheinigungen dieser Personen einzureichen, dass sie die Bauausführung bezüglich der von ihnen zu verantwortenden Unterlagen überwacht haben.

Kann der Prüfingenieur dem Statiker Weisungen erteilen?

Der Statiker schuldet aufgrund des Werkvertrages mit dem/der Bauherr(n)/in die mangelfreie statische Berechnung und soweit beauftragt die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen.

Des Weiteren ist er verpflichtet, die Bauherrin/den Bauherrn darüber zu informieren, dass er/sie die Bauausführung bezüglich der von ihm zu verantwortenden Bauunterlagen zu überwachen und darüber nach abschließender Fertigstellung eine weitere Erklärung abzugeben hat (§ 78 Abs. 2 S. 4 LBauO).

Überschneidungen mit Leistungen des Prüfstatikers gibt es nicht, weil dessen Aufgabe nicht die Entwicklung sondern die Prüfung des Tragwerks ist. Der Statiker muss auf Bedenken des Prüfstatikers gegen die vorgelegte Statik reagieren und den Nachweis führen, dass seine Statik richtig ist. Insoweit ist der Prüfingenieur auch zu Anordnungen berechtigt. Kann der Tragwerksplaner den Nachweis gegenüber dem Prüfstatiker nicht erbringen, kann dieser die Freigabe der Statik verweigern (OLG Stuttgart, Urt. v. 23.12.2010- 1 U 15/09). Der Prüfingenieur ist aber in der Regel nicht bevollmächtigt, vergütungsrelevante Anordnungen namens des Bauherr(n)/in zu erteilen.

Übersieht der Prüfstatiker einen Fehler der Statik, entlastet dies den Tragwerksplaner und/oder den Architekten des Bauherrn nicht (OLG Jena, IBR 2004, 599; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Auf., Einl. Rz. 358).

gez. Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M.
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Vergaberecht

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