Neue Landesverordnung zur Einführung des Nachprüfungsverfahrens für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte

Das Vergaberecht ist gekennzeichnet durch eine Zweiteilung, nämlich in einen Bereich oberhalb und einen Bereich unterhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Schwellenwerte. Für die Überprüfung von Vergabeverfahren oberhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Schwellenwerte können die Vergabekammern angerufen werden (§§ 155ff GWB). Eine vergleichbare Möglichkeit zur Überprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gibt es bislang nicht.

Mit § 7 a Abs. 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 9. März 2011 (GVBI. S 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (GVBI. S. 333), BS 70-3, wurde die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass das Land zur Prüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte Vergabeprüfstellen einrichten und ein Nachprüfungsverfahren bestimmen kann. Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung Gebrauch gemacht und am 23. Februar 2021 auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes die Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen beschlossen. Die neue Landesverordnung wurde am 2. März 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

Rundschreiben des Wirtschaftsministeriums RLP zur Einführung der Nachprüfung von Vergabeverfahren

Landesverordnung zur Einführung des Nachprüfungsverfahrens für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte ab 01.06.2021

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