Landtag RLP vereinfacht Unterschwellenvergabe in den Flutgebieten in Rheinland-Pfalz

Nachdem der rheinland-pfälzische Landtag am 1. April die Änderung des § 7 Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) beschlossen hat, hat er nun eine Lage nach § 7 Abs. 2a MFG verifiziert. Die Regelung im MFG ist am 14. April 2022 befristet in Kraft getreten und tritt am 31. März 2025 wieder außer Kraft. Darauf weist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau mit Rundschreiben vom 11. Mai noch einmal gesondert hin.

§ 7 Abs. 2a MFG sieht vor, dass der Grundsatz der Losvergabe unterhalb der Schwellenwerte keine Geltung beanspruchen soll, sofern die Landesregierung eine entsprechende Ausnahmesituation örtlich und zeitlich begrenzt feststellt und begründet ist. Dementsprechend müssen Auftraggeber im Falle des Wiederaufbaus in Ausnahmesituationen nicht zwingend losweise vergeben, sondern können verschiedene Lose zusammenfassen oder an Generalunternehmer vergeben. Nach § 7 Abs. 2a Satz 5 MFG sind Generalunternehmer allerdings verpflichtet in angemessenem Umfang Unteraufträge an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu vergeben, soweit die vertragsgemäße Ausführung dem nicht entgegensteht […].

Nun hat der Landtag mit Beschluss vom 1. April 2022 eine solche Ausnahmesituation für die Hochwasser Katastrophe im Juli 2021 in Rheinland-Pfalz festgestellt. Betroffen sind Vergabeverfahren in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie die kreisfreie Stadt Trier. Der Verzicht gilt befristet bis zum 31. März 2024. Bis dahin sind die Vergabestellen des Landes und der Kommunen unterhalb der Schwellenwerte (Bauleistungen: 5.382.000 € netto; Liefer- und Dienstleistungen: 215.000 € netto) nicht an den Grundsatz der losweisen Vergabe gebunden. Dies betrifft sachlich den Bereich der VV RLP 2021 - vom 23. September 2021 (MinBI. S. 126) und damit im Zusammenhang stehende Vergabeverfahren, also in erster Linie Beschaffungsmaßnahmen des Wiederaufbaus. Wirtschaftliche oder technische Gründe für die Abweichung vom Grundsatz der losweisen Vergabe sind dann entbehrlich.

Im Oberschwellenbereich bleibt es bei den bekannten Regeln. Hier wird lediglich erneut auf den Tatbestand der besonderen Dringlichkeit – dessen Vorliegen aber gesondert zu begründen ist – hingewiesen.

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Katharina Strauß
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Vergaberecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Kunz Rechtsanwälte

Quelle: Landtag RLP vereinfacht Unterschwellenvergabe in den Flutgebieten in Rheinland-Pfalz!| Kunz Rechtsanwälte (kunzrechtsanwaelte.de)

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