Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) tritt zum 01.08.2023 in Kraft

Symbolbild

Die Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 09. Juli 2021 tritt am 1. August 2023 in Kraft. Ziele sind u.a. bundeseinheitliche Regelungen, eine höhere Qualität der Ersatzbaustoffe, eine Schonung des Deponieraumes, allem voran Recycling usw.

Dies bringt einige Neuerungen mit sich, welche auch für Sie als Planende Relevanz haben.
In § 14 Ersatzbaustoffverordnung wird eine Untersuchungspflicht geregelt, die wie folgt lautet:

§ 14 Untersuchungspflicht

(1) Erzeuger und Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unverzüglich nach dem Aushub oder dem Abschieben auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforderlichen Parameter der Anlage 1 Tabelle 3 von einer Untersuchungsstelle nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Satz 8 und 9, § 8 Absatz 4 und § 9 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5 untersuchen zu lassen. Ergebnisse aus einer in situ-Untersuchung können verwendet werden, sofern sich die Beschaffenheit des Bodens zum Zeitpunkt des Aushubs oder des Abschiebens, insbesondere aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung, nicht verändert hat. Ergeben sich auf Grund von Herkunft oder bisheriger Nutzung im Rahmen der Vorerkundung Hinweise auf Belastungen mit in Anlage 1 Tabelle 4 genannten Schadstoffen, haben der Erzeuger oder Besitzer die Untersuchung zusätzlich auf diese Schadstoffe auszudehnen. Für in Anlage 1 Tabelle 4 nicht genannte Schadstoffe gilt Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Für die Vorerkundung von Böden in-situ, die Vorerkundung von Haufwerken am Anfallort sowie die Probenahme von Böden in-situ gilt Abschnitt 4 der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung

(3) In den Fällen des § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung kann von einer Untersuchung abgesehen werden.

Betroffen ist der Einbau als Abfall in ein technisches Bauwerk nach den dort genannten Einbauklassen für Boden (Bodenmaterial BM und Bodenmaterial mit Fremdstoffen BMF) und Baggergut BG. In situ-Untersuchungen sind dann möglich, wenn für die Nutzung, also den späteren Einbau in ein technisches Bauwerk, keine Aufbereitung in einer Anlage notwendig ist. Hiervon zu unterscheiden ist der Einbau in einer bodenähnlichen Anwendung nach BBodSchV. Zur Abgrenzung wird das ALEX 32 Merkblatt derzeit durch das LfU überarbeitet.

In der neuen LABO-Vollzugshilfe zur BBodSchV wurden die Prinzipskizzen aus Rheinland-Pfalz im Wesentlichen übernommen und an die Mantelverordnung angepasst. Die FAQ 2 der LAGA enthalten Angaben über Schichtdicken. Zu unterscheiden sind weiter die Fälle beim Wiedereinbau vor Ort, bei denen kein Abfall entsteht, die Ersatzbaustoffverordnung also nicht greift.

Den Planer trifft zumindest eine Hinweispflicht bezogen auf die hier geregelte Untersuchungspflicht des Erzeugers und Besitzers. Diese trifft wiederum die Leistungspflicht. Es kann jedoch passieren, dass dem Planer die Aufgabe, eine solche Untersuchung zu veranlassen und zu überwachen übertragen wird.

Bitte achten Sie dann auf Folgendes:

- Vereinbaren Sie derartige Leistungspflichten nicht einfach mit

- Treffen Sie für diese besonderen Leistungen eine geeignete Vergütungsvereinbarung.

- Bei schon bestehenden Verträgen, in denen dieses Thema aufkommt – treffen Sie geeignete Nachtragsvereinbarungen.

Für die Kammermitglieder kann es sehr sinnvoll sein, für die Leistungen rund um den Boden ein neues Leistungspaket -Bodenmanagement- zu schnüren. Auftraggeber müssen verstärkt auf den richtigen und sorgsamen Umgang mit Boden achten. Das können die unabhängigen Ingenieurbüros/-gesellschaften für die Auftraggeber/Bauherren gut erledigen. Die Leistungen hierzu können in einem neuen Leistungsbereich benannt und als besondere Leistungen frei vereinbart werden. Auftraggeber hätten zudem einen echten Mehrwert.

Übergangsregelungen vom 01.01.2023 bis zum 01.08.2023 für Rheinland-Pfalz

Für die Übergangszeit bis zum 01.08.2023 wird die Möglichkeit geschaffen, bei der Herstellung sowie der Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken auf die Regelungen der ErsatzbaustoffV vorzugreifen: - Besitzer von mineralischen Abfällen sowie Betreiber von mobilen/stationären Aufbereitungsanlagen können ab sofort Ersatzbaustoffe nach den Vorgaben der ErsatzbaustoffV herstellen, auch abweichend von den bisherigen gültigen Regelungen in Rheinland-Pfalz. Die Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen nach EBV kann ab sofort angewendet werden, spätestens aber mit Inkrafttreten der EBV am 01.08.23. - Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen, nicht aufbereitetem Bodenmaterial oder nicht aufbereitetem Baggergut können ab sofort alternativ zu den bisherigen landesrechtlichen Regelungen nach Ersatzbaustoffverordnung untersuchte und klassifizierte mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken einsetzen. Dabei sind die § 191 und § 202 ErsatzbaustoffV zu beachten.

Weitere Einzelheiten zum Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und den Übergangsregelungen erfahren Sie auch im Rundschreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, das Sie über nachfolgenden Link einsehen können: Rundschreiben

Unser Kooperationspartner der Fort- und Weiterbildung, die Akademie der Ingenieure, bietet hierzu an verschiedenen Orten Weiterbildungsseminare an. Nähere Informationen finden Sie über deren Homepage unter www.akademie-der-ingenieure.de.

 

 

Zurück