HOAI 2021 – Aktuelle Informationen und FAQ

Justiziar Ass. jur. Sebastian STUJKE

Am 1. Januar 2021 trat die novellierte Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in Kraft. Die Überarbeitung ist notwendig geworden, als der Europäische Gerichtshof 2019 entschieden hatte, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze gegen europäisches Recht verstoßen. Die meisten Vorschriften der HOAI bleiben unverändert: Das Honorar kann weiterhin nach den anrechenbaren Kosten, den Honorarzonen, den vereinbarten Leistungsphasen und den Honorartafeln des jeweiligen Leistungsbildes ermittelt werden, wenn es auf Basis der HOAI vereinbart wird. Auch bleibt es bei den alten Leistungsbildern und den seit 2013 unveränderten Tafelwerten. Auch wenn nicht alle Forderungen der Ingenieurkammern und anderer Verbände in der neuen Verordnung berücksichtig wurde, orientieren sich die neuen Vertragsmuster weiterhin an den Parametern der HOAI. Damit bleibt das Honorar transparent und nachvollziehbar. Die alten Tafelwerte dienen weiterhin als Orientierung, das Gesamtangebot muss nach wie vor auskömmlich sein und es gibt eine Pflicht zur Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote.

Umfassende Novellierung erforderlich

Nachdem das Anpassungsverfahren der HOAI an die Vorgaben des EuGH-Urteils nun abgeschlossen ist, muss jetzt zeitnah die umfassende Novellierung der HOAI folgen. Viele berechtigte und bereits seit Jahren bestehende Anliegen müssen baldmöglichst angegangen werden. Hierzu gehören insbesondere die Einordnung der örtlichen Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen als Grundleistungen oder etwa die Korrektur der Honorartafel der Vermessungsleistungen.

Zudem ist eine Aktualisierung der Leistungsbilder insbesondere im Hinblick auf zunehmend digitale Planungen (BIM) ebenso erforderlich wie eine Überprüfung der seit 2013 unveränderten Tafelwerte. Spätestens in der nächsten Legislaturperiode muss daher eine umfassende Novellierung und Modernisierung der HOAI erfolgen.

Wichtige Links und Dokumente

Hier können Sie die Lesefassung der HOAI mit Änderungskennung herunterladen. Die HOAI veröffentlicht im Bundesgesetzblatt finden Sie hier. Außerdem ist  hier der am 21. Dezember vom BMI veröffentlichten Erlass zur HOAI 2021 sowie ein  Vertragsmuster und  Hinweise zum Vertrag für eine Objektplanung abrufbar. Unseren Mitgliedern stellen wir ein Druckexemplar der neuen HOAI im März 2021 zur Verfügung.

 

Unser Justiziar Sebastian Stujke beantwortet Ihre wichtigsten Fragen zur HOAI 2021:

Warum wurde die HOAI neu gefasst?

Gegen Deutschland wurde vor Jahren ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), mithin der vorgegebene Preisrahmen, gegen die europäische Dienstleistungs-richtlinie verstoßen. Infolge des Urteils war die Bundesregierung dazu verpflichtet, diese Europarechtswidrigkeit mit einer Änderung der HOAI sowie des Architektenleistungsgesetzes (ArchLG) zu beseitigen. Die neue HOAI trat zum 01. Januar 2021 in Kraft. Sie gilt für Vertragsschlüsse nach dem 31. Dezember 2020.

Was wären Alternativen zur Neufassung der HOAI gewesen?

Die Bundesregierung hätte die HOAI auch komplett abschaffen können. Der EuGH begründete die Europarechtswidrigkeit mit der sogenannten Inkohärenz, frei zu übersetzen mit Inkonsequenz/fehlendem Zusammenhang. Für das Gericht war es nicht nachvollziehbar, dass man mit dem verbindlichen Preisrahmen der HOAI einerseits den Verbraucher schützen wollte, bspw. vor schlechter Qualität. Auf der anderen Seite dürfen die in der HOAI „verpreisten“ Leistungen aber von jedem angeboten werden, da eine fachliche Eignung nicht erforderlich ist. Es fehlte dem EuGH mithin an sogenannten Vorbehaltsaufgaben - Aufgaben, die aus-schließlich IngenieurInnen oder ArchitektInnen ausführen dürfen. Folglich wäre es laut Urteilsbegründung prinzipiell möglich, die generelle Förderung der Qualität durch einen verbindlichen Preisrahmen anzuerkennen. Die dafür notwendigen Vorbehaltsaufgaben wären in der kurzen Zeit jedoch nicht umsetzbar gewesen. Letztlich entschied man sich seitens der Regierung für eine Beibehaltung der HOAI, in welcher die europarechtswidrigen Punkte ent-sprechend abgeändert wurden.

Was ändert sich grundlegend mit der neuen HOAI 2021?

Es gibt einerseits keinen verbindlichen Preisrahmen, keine Mindest- und Höchstsätze mehr. Die Mindestsätze werden nun als „untere Honorarsätze“ oder „Basishonorarsätze“ bezeichnet. Die ursprünglichen Höchstsätze heißen nun „obere Honorarsätze“. Die Honorartafeln stellen nur noch Orientierungswerte und kein verbindliches Preisrecht mehr dar. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zum ArchLG klar gemacht, dass er Preise innerhalb des ehemaligen Preisrahmens als angemessen hält. Wie sich dies in der Praxis entwickelt und welche Rechte und Folgen sich aus der „Angemessenheitsformulierung“ ziehen lassen, ist noch nicht absehbar.

Eine wirksame Honorarvereinbarung ist nun nur noch in Textform (E-Mail, WhatsApp, etc.) notwendig, nicht mehr in Schriftform. Eine nachträgliche Honorarvereinbarung ist auch möglich, muss aber unbedingt in Textform erfolgen und in Textform vom Vertragspartner bestätigt werden. Eine bloß mündliche Honorarvereinbarung reicht nicht aus.

Sie als Auftragnehmer müssen den Auftraggeber nun vor Vertragsschluss in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann (§ 7 Abs. 2 HOAI).

Kann man die HOAI-Sätze weiterhin vereinbaren?

Ja! Sie können bspw. die früheren Mindestsätze, jetzigen „unteren Honorarsätze“ weiterhin vertraglich vereinbaren. Wichtig ist, dass Sie dies mindestens in Textform (s.o.) tun, eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus.

Was ist, wenn ich nichts vereinbare?

Das Honorar richtet sich gemäß § 7 Abs. 1 HOAI grundsätzlich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Wurde keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz (= frühere Mindestsatz) als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 HOAI (Grundlagen des Honorars) ergibt.

Was ist mit Altverträgen?

Diese richten sich nach der HOAI 2013. Bei Stufenverträgen kommt es auf den Zeitpunkt der Beauftragung an. Ob Aufstockungsklagen bezüglich Altaufträgen, die sich nach der HOAI 2013 richten, weiterhin möglich sind, wird von den Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat u. a. diese Frage zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.

Worauf sollten Ingenieure nun achten?

Treffen Sie Honorarvereinbarungen. Verkaufen Sie sich nicht unter dem Wert! Vereinbaren Sie vertraglich ein angemessenes und für Sie auskömmliches Honorar. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Vereinbarungen, schreiben Sie die Vereinbarungen nieder, insbesondere in Bezug auf Leistungsinhalt und Vergütung.

Wie können wir Sie unterstützen?

Die Bundesingenieurkammer setzt sich mit allen Länderkammern und entsprechenden Ver-bänden für ein auskömmliches, angemessenes und leistungsgerechtes Honorar ein. Hierfür wirken wir bei entsprechenden Gesetzesneuerungen mit, gehen mit unseren Forderungen nach angemessener Bezahlung an die Öffentlichkeit und schulen unsere Mitglieder, aber auch die Auftraggeberseite, um für die Interessen des Berufsstandes zu werben.

Darüber hinaus berät Sie unsere Honorar- und Vergabeinformationsstelle weiterhin gerne bei allen honorar- und vergaberechtlichen Fragestellungen. Mehr Informationen unter www.hvi.ing-rlp.de. Haben Sie noch weitere Fragen an unseren Justiziar zur HOAI 2021? Wenden Sie sich gerne direkt an Herrn Stujke unter  stujke(at)ing-rlp.de.

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