Gebäudemodernisierungsgesetz (GmodG) tritt in Kraft

Symbolbild: Canva

Das Gebäudemodernisierungsgesetz, dessen wesentlichen Neuregelungen am 29. Juli in Kraft getreten ist, stärkt die Entscheidungsfreiheit von Eigentümerinnen und Eigentümern bei der Wahl ihres Heizsystems. Gleichzeitig setzt die Bundesregierung die Förderung klimafreundlicher Heiztechnologien fort.

Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) bereits am 13. Mai auf den Weg gebracht und Bundestag und Bundesrat haben die Novelle nun Mitte Juli verabschiedet. Am 28. Juli wurden die das GModG im Bundesgesetzblatt Nr. 226, S. 1 ff verkündet. Es löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz ab und setzt damit ein zentrales Vorhaben der Bundesregierung aus dem Koalitionsvertrag um.

Anforderung von 65 Prozent erneuerbarer Energien entfällt

Die bisherige gesetzliche Verpflichtung, bei der Wärmeversorgung von Neu- und Bestandsgebäuden einen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien einzuhalten, wird aufgehoben. Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten künftig größere Entscheidungsfreiheit bei der Wahl ihres Heizsystems. Neben Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüssen, hybriden Heizsystemen oder Biomasseheizungen können auch weiterhin Gas- und Ölheizungen installiert werden.

Grüngasquote und Biotreppe für klimaneutrale Brennstoffe

Ab dem Jahr 2045 dürfen Heizungen ausschließlich mit klimaneutralen Brennstoffen betrieben werden. Zur schrittweisen Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor werden eine Grüngas- beziehungsweise Grünölquote sowie eine sogenannte Biotreppe eingeführt. Ab 2029 ist vorgesehen, Gas und Öl stufenweise mit einem verbindlichen Anteil biogener Brennstoffe zu mischen. Die konkrete Ausgestaltung der Grüngasquote, die ab 2028 gelten soll, will die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz regeln.

Zum Schutz von Mieterinnen und Mietern vor überhöhten Nebenkosten infolge des Einbaus unwirtschaftlicher Heizsysteme werden entsprechende Regelungen eingeführt. Darüber hinaus haben die Regierungsfraktionen im Bundestag eine Härtefallregelung für Vermietende im Zusammenhang mit der Aufteilung der CO₂-Kosten ergänzt.

Die neue Förderung – sozialer, effizienter und gezielter

Die Bundesregierung setzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fort und unterstützt Gebäudesanierungen auch künftig umfassend. Gleichzeitig wird die Förderung sozial ausgewogener, effizienter und stärker auf die wesentlichen Maßnahmen ausgerichtet.

Sanierungsmaßnahmen und der Austausch veralteter Heizungen tragen zur Senkung des Energieverbrauchs bei und leisten zugleich einen Beitrag zur Stärkung der Konjunktur sowie zum Klimaschutz. Die angepassten Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026 (siehe Artikel der Änderungen des BEG) und schaffen Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Gestaffelter Einkommensbonus: Haushalte mit einem Jahreseinkommen unter 30.000 Euro erhalten künftig einen Bonus von 40 Prozent statt bisher 30 Prozent. Für Einkommen bis 40.000 Euro bleibt der Bonus bei 30 Prozent bestehen. Haushalte mit einem Einkommen bis 50.000 Euro können weiterhin einen Bonus von zehn Prozent erhalten.
  • Kinderzuschlag für Familien: Familien profitieren zusätzlich von einem neuen Kinderzuschlag. Dieser reduziert das für die Bonusberechnung maßgebliche Einkommen einmalig um 10.000 Euro.
  • Reduzierter Förderdeckel: Förderfähig sind künftig Investitionskosten bis zu einer Höhe von 28.000 Euro (bisher 30.000 Euro). Dieser Höchstbetrag wird anschließend halbjährlich um jeweils 750 Euro abgesenkt.
  • Anpassung des Klimageschwindigkeitsbonus: Der Bonus für den frühzeitigen Austausch einer Heizung wird über einen längeren Zeitraum gewährt und schrittweise reduziert.

Die neuen Förderbedingungen gelten für Anträge ab dem 21. Juli 2026. Bereits vor dem 20. Juli 2026 bewilligte Förderanträge bleiben von den Änderungen unberührt. Weiterführende Informationen sind bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie auf energiewechsel.de verfügbar.

Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie

Die Bundesregierung wird das Gesetz im Jahr 2030 hinsichtlich seines Beitrags zur Erreichung der Klimaschutzziele im Gebäudesektor evaluieren. Darüber hinaus erfolgt die Umsetzung der Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht.

Quelle: bundesregierung.de

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