Festsetzung von Auftragswertgrenzen bei Vergaben im Unterschwellenbereich

Schon mehrfach haben wir über die neue, 2017 bekanntgemachte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) berichtet. Diese wurde und wird in den einzelnen Bundesländern umgesetzt. Im Zuge dieser Umsetzung wird nun auch die Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz angepasst. Hierbei wurden nun neue Auftragswertgrenzen bei Vergaben im Unterschwellenbereich festgesetzt.

  • Aufträge über Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren dürfen bis zu einer Auftragswertgrenze von 25.000,00 € - ohne Umsatzsteuer - auch ohne Aufforderung weiterer Planungsbüros zur Abgabe eines Angebots mit nur einem Planungsbüro verhandelt werden.
  • Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/A dürfen freihändig vergeben werden bis zu einem Auftragswert iHv. 40.000 €, eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb darf bis 80.000 € stattfinden.
  • Die Direktvergabe von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen ist bis zu einem geschätzten Auftragswert von 3.000 € möglich.

Diese Vorgaben gelten bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen.

Nachfolgend finden Sie das komplette Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

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