EuGH entscheidet zu HOAI-Altverträgen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 18. Januar 2022 über die Frage entschieden, ob die bis zum Inkrafttreten der angepassten HOAI am 01. Januar 2021 dort enthaltenen verbindlichen Mindestsätze bei Altverträgen trotz des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019 weiterhin anzuwenden sind oder nicht.

Die europäischen Richter kommen zum Ergebnis, dass HOAI-Mindestsätze bei Altverträge weiterhin anwendbar sind.

Die Erklärung des Gerichtshofs im Wortlaut:

Obwohl der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die deutsche Regelung, die Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt (HOAI), gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, ist ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, diese deutsche Regelung unangewendet zu lassen.

Urteil des EuGH vom 18. Januar 2022 als Download

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