Erfahrungen zur „Liste der Sachverständigen für Absteckungen“

Die an die Vorgaben des EuGH-Urteils vom Juli 2019 angepasste HOAI 2021 ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Bundesingenieurkammer (BIngK), Bundesarchitektenkammer (BAK) und der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) haben gemeinsam eine Textausgabe der HOAI 2021 veröffentlicht. Für den schnellen Überblick der Änderungen enthält die Ausgabe auch die amtlichen Begründungen zur HOAI und zum ArchLG.

Hier können Sie die Textausgabe der HOAI 2021 mit amtlicher Begründung herunterladen.

ZUM HINTERGRUND

HOAI 2021

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Rechtsverordnung des Bundes zur Regelung der Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Qualität, zur Sicherheit und zur Baukultur in Deutschland. Denn sie soll sicherstellen, dass Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Architektinnen und Architekten mit auskömmlichen Honoraren in einem Wettbewerb der bestmöglichen Planungslösungen am Markt agieren. Vor allem die bislang in der HOAI festgeschriebenen Mindest- und Höchstsätze sollten Planerinnen und Planer sowie die Verbraucher vor einem ruinösen Preiswettbewerb schützen, der Qualität und Sicherheit gefährden würde. Durch das  Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 04.07.2019 musste die Bundesregierung die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze aufheben. Das Umsetzungsverfahren ist nun abgeschlossen, die  HOAI 2021 ist mit dem 01.01.2021 in Kraft getreten.

Mit der HOAI 2021 ist der verbindliche Preisrahmen wegfallen. Stattdessen bietet die HOAI nun einen Orientierungsrahmen, welche Honorare aus Sicht des Verordnungsgebers angemessen sind. Diese Grundaussagen haben auch das Bundesbauministerium und das Bundesverkehrsministerium für ihre Fachbereiche Bundesbau bzw. Straßenwesen noch einmal in begleitenden Erlassen betont.

Daneben gab es in der HOAI noch weitere Änderungen, wie zum Beispiel die faktische Gleichstellung der Fachplanungsleistungen der Anlage 1 Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung sowie der Umweltverträglichkeitsstudie mit den Grundleistungen der HOAI (§ 3 Abs. 1 S. 3 HOAI(2021)). Die Gleichstellung war zwingend notwendig, denn die genannten Leistungen sind integraler Bestandteil des Gesamtplanungsprozesses. Ebenfalls positiv zu werten ist, dass für den Fall, dass Auftraggeber und Auftragnehmer keine Vereinbarung über das Honorar treffen, künftig der sog. „Basishonorarsatz“ gilt (§ 7 Abs. 1 S.2 HOAI (2021)), der anstelle des früheren Mindestsatzes nun die untere Grenze der Honorarspanne bildet. Auch die rein redaktionellen bzw. klarstellenden Änderungen, wie etwa das Textformerfordernis gegenüber dem früheren – nicht praktikablen– Schriftformerfordernis (§ 7 Abs. 1 S.1 HOAI (2021)), sind zu begrüßen. Wichtig ist nun vor allem, dass sich die Planerinnen und Planer den Wert ihrer Leistungen bewusst machen und sich nicht auf ein Preisdumping einlassen. Die Kammern und Verbände der planenden Berufe haben einen entsprechenden  Appell an den Berufsstand verfasst.

Umfassende Novellierung erforderlich

Nachdem das Anpassungsverfahrens der HOAI an die Vorgaben des EuGH-Urteils nun abgeschlossen ist, muss jetzt zeitnah die umfassende Novellierung der HOAI folgen. Viele berechtigte und bereits seit Jahren bestehende Anliegen müssen baldmöglichst angegangen werden. Hierzu gehören insbesondere die Einordnung der örtlichen Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen als Grundleistungen oder etwa die Korrektur der Honorartafel der Vermessungsleistungen. Zudem ist eine Aktualisierung der Leistungsbilder insbesondere im Hinblick auf zunehmend digitale Planungen (BIM) ebenso erforderlich wie eine Überprüfung der seit 2013 unveränderten Tafelwerte. Spätestens in der nächsten Legislaturperiode muss daher eine umfassende Novellierung und Modernisierung der HOAI erfolgen.

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