Eckpunkt Gebäudetyp E: Ein wichtiger Schritt zu mehr bezahlbarem Wohnraum
Am 20. November 2025 stellten die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig und die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Verena Hubertz Eckpunkte zum Gebäudetyp E vor. Ziel ist es, einfachere Baustandards im Wohnungsbau zu etablieren, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Geplant ist, einen eigenständigen Vertragstyp „Gebäudetyp-e-Vertrag“ in das Bürgerliche Gesetzbuch einzuführen.
„Wir begrüßen den Schulterschluss der beiden Bundesministerien, um zukünftig rechtssicher vereinfacht bauen zu können. Dies ist ein wichtiges Instrument, um bezahlbarem Wohnraum zu schaffen. Kostentreibende Maßnahmen, die keine Sicherheitsanforderungen adressieren, werden dann ohne Haftungsrisiken eingespart. Projekte in Hamburg und Bayern zeigen bereits, dass mit entsprechenden Vereinbarungen und Praxiswissen smarte Lösungen für kostengünstiges Bauen gefunden werden können.“
Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer
Bereits 2024 hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eine praxisorientierte „Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E“ erarbeitet, die Bauherren und Akteure der Planungs- und Baubranche bei der Anwendung des „einfachen Bauens“ unterstützen soll. Ergänzend dazu soll neben der Einführung eines neuen Gebäudetyp-e-Vertrages auch ein Mustervertrag für eine rechtssichere Vereinbarung erarbeitet werden.
Mit den vorgelegten Eckpunkten startet ein Stakeholder-Dialog, in den auch die Bundesingenieurkammer ihre Vorschläge einbringen wird.
Ein Überblick: Eckpunktepapier Gebäudetyp E
1. Schaffung eines Gebäudetyp-E-Vertrags
Es soll eine einfache und bürokratiearme Möglichkeit eröffnet werden, einen Gebäudetyp-E-Vertrag zu schließen. Der Vertrag soll ermöglichen, rechtssicher einfachere Baustandards zu vereinbaren. Dabei soll an die technischen Baubestimmungen der Länder angeknüpft werden. In den Bereichen, in denen die technischen Baubestimmungen der Länder keine Regelungen vorsehen, soll nur ein einfacher Standard geschuldet sein. Eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik soll nicht mehr stets zu einem Mangel führen. Der Verbraucherschutz soll dabei gewährleistet bleiben. Wenn die Bauparteien keinen Gebäudetyp-E-Vertrag schließen, bleibt es bei den üblichen Standards.
2. Etablierung des Gebäudetyps E in der Praxis
Der Gebäudetyp E soll in der Planungs- und Baupraxis etabliert werden. Dazu sollen die geplanten zivilrechtlichen Regelungen mit einer Vielzahl von Maßnahmen begleitet werden. Insbesondere sollen vorhandene Erkenntnisse nutzbar gemacht und das Wissen über den Gebäudetyp E noch weiter verbreitet werden. Beispielsweise sollen Ergebnisse bisheriger Pilotprojekte ausgewertet und der Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht, und es soll eine Best-Practice-Sammlung, einschließlich Verträgen, erarbeitet werden.
In einem nächsten Schritt soll ein Austausch über die Eckpunkte mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf der Grundlage dieser Gespräche sollen anschließend praxistaugliche gesetzliche Regelungen zum Gebäudetyp-E-Vertrag erarbeitet werden.
Nächste Schritte:
– Dezember 2025: Konkretisierung der Eckpunkte
– ab Januar 2026: Start des Stakeholder-Dialogs
– Mitte 2026: Vorlage des Gesetzentwurfs
– Ende 2026: Beschluss im Bundeskabinett
Quelle: Bundesingenieurkammer
