Die HOAI 2021 und die Vergabe von Planungsleistungen

1. Grundsatz Leistungswettbewerb

Der Schwerpunkt bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen soll nach § 76 VgV auf dem Leistungswettbewerb liegen.

Der Preis soll nur eine untergeordnete Rolle spielen. Das Verhältnis zwischen den qualitativen Kriterien, der Eignung, und dem Preis für die Bestimmung des Wettbewerbs lässt sich jedoch aus § 76 Abs. 1 VgV nicht entnehmen. Bisher hatte die Rechtsprechung angenommen, dass der Preis im Verhältnis zum Qualitätswettbewerb in der Regel 25 % bei der Gesamtwertung nicht überschreiten soll.

2. HOAI 2021

In der Vergangenheit wurden die Preise für Planungsleistungen grundsätzlich im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI als verbindliches Preisrecht gebildet. Die HOAI 2021 hat jedoch zur Honorarhöhe nur noch Empfehlungscharakter.

Neben der Qualität der Leistungserbringer (den sogenannten Eignungskriterien) rückt nunmehr auch aus Sicht des Auftraggebers der Angebotspreis als Wertungskriterium in den Fokus.

Die HOAI 2021 beschreibt nach wie vor in Leistungsbildern die möglichen Abrechnungsregelungen. Dabei entspricht das sogenannte Basishonorar dem bisherigen Mindestsatz, allerdings mit dem entscheidenden Unterschied, dass es unterschritten werden kann.

3. Ungewöhnlich niedriger Preis

Im Vergaberecht gilt der Grundsatz, dass der öffentliche Auftraggeber Aufträge nicht zu unangemessen niedrigen Preisen vergeben soll. Der Auftraggeber muss also bei einem auffallend niedrigen Angebotspreis prüfen, ob die Leistung von dem Büro für diesen Preis auch erbracht werden kann.

§ 60 VgV sieht vor, dass immer dann, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen, der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung verlangen muss.

Dabei handelt es sich aber um eine Schutzvorschrift zugunsten des Auftraggebers. Er soll nicht Gefahr laufen, den Auftrag an einen Auftragnehmer zu vergeben, der wirtschaftlich aufgrund des niedrigen Angebotspreises nicht in der Lage ist, die bezuschlagte Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Es dürfen also durch das konkrete Preis-Leistungs-Verhältnis keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Leistungserfüllung begründet sein.

Sofern eine Aufklärung nicht zufriedenstellend erfolgt, darf der Zuschlag auf das Angebot abgelehnt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

4. Preisschätzung

Die Frage stellt sich aber, welche Bemessungskriterien legt der öffentliche Auftraggeber seiner Beurteilung zugrunde, da die HOAI Mindestsätze nicht mehr gelten?

Der Eindruck eines ungewöhnlich niedrigen Angebots kann aufgrund des Preis- oder Kostenabstandes des betreffenden Angebots zu den eingegangenen Konkurrenzangeboten erfolgen, mithin aufgrund eines Vergleiches zwischen den Angeboten, aber auch auf der Grundlage von Erfahrungswerten bei gleich gelagerten Ausschreibungen.

In diesem Zusammenhang wird die Verpflichtung zur Aufklärung von Angeboten in den Fällen angenommen, in denen der Preisabstand zwischen dem auffälligen Angebot und dem nächst höheren Angebot 20 % oder mehr beträgt.

Mangels verbindlicher Preisregelungen besagt ein solcher Preisabstand zwischen 2 Angeboten für sich genommen jedoch nichts.

Der Auftraggeber ist zunächst gehalten festzulegen, was ein angemessenes und auskömmliches Honorar als Grundlage seiner Prüfungen ist.

Grundsätzlich muss der den voraussichtlichen Auftragswert nach § 3 VgV vor Einleitung des Vergabeverfahrens schätzen.

Die bisherigen Schätzungen basierten auf der HOAI, seit dem 04.07.2019 gegebenenfalls mit Zu- und Abschlägen zum Mindestsatz.

Derzeit gibt es zwar keine verbindlichen Grundlagen für die Schätzung.

Allerdings: Auch nach der HOAI 2021 sollen die in den Honorartafeln enthaltenen Werte nach dem Willen des Verordnungsgebers der Orientierung der Vertragsparteien dienen und damit eine Hilfestellung bei der Ermittlung des angemessenen Honorars bieten. Gleichzeitig sollen die

Orientierungswerte einen Beitrag zur Gewährleistung der Planungsqualität leisten.

Der Verordnungsgeber hat somit zu erkennen gegeben, dass er nach wie vor die in der HOAI 2021 benannten unverbindlichen Honorare als angemessenes Honorar ansieht.

5. Fazit

Im Sinne wettbewerblich vergleichbarer Angebote bieten die Bemessungsfaktoren der HOAI somit trotz Wegfalls des verbindlichen Preisrechts eine belastbare Grundlage für eine Honorarermittlung.

Dies vor dem Hintergrund, dass der öffentliche Auftraggeber nach der Vorabschätzung der voraussichtlichen Auftragswerte für die Prüfung und Wertung der Angebotspreise objektive Maßstäbe für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Angebote im Wettbewerb vorgeben muss.

Derzeit ist nicht absehbar, dass sich eine andere Preispraxis entwickelt.

Die Abfrage von Pauschalpreisen ist nur dann möglich, wenn der öffentliche Auftraggeber eine spezifizierte und in allen Teilen abschließende Leistungsbeschreibung vorgeben kann. Der Gesetzgeber geht jedoch gerade bei Planungsleistungen davon aus, dass diese Leistungen vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können.

Die Basishonorarsätze, die die HOAI 2021 empfiehlt, wurden aus der HOAI 2013 ohne Anpassung übernommen. Honorare, die noch unter diesen Sätzen liegen, können nicht auskömmlich sein.

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