Bundestag verabschiedet Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das neue „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG), wurde am 3. Juli 2020 im Bundesrat verabschiedet. Mit der entsprechenden Übergangsfrist wird es drei Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, das heißt am 1. November, in Kraft treten.

Zentrales Anliegen der Novelle ist die Entbürokratisierung und Vereinfachung des Energiesparrechts für Gebäude. Sie führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen und ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030. Das neue GEG setzt somit die Vorgaben der Europäischen Union zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um und definiert den geforderten Niedrigstenergiegebäudestandard für Wohn- und Nichtwohngebäude.

Der Jahresprimärenergiebedarf bleibt dabei unverändert die Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden. Die entsprechenden Primärenergiefaktoren werden direkt im GEG verankert.

Mit der Einführung des GEG wird die seit September 2018 geltende DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ alleinige Bilanzierungsregel für den Nachweis der energetischen Qualität von Gebäuden.

Neue Herausforderung für Planerinnen und Planer

Für Planerinnen und Planer bedeutet das, dass sie sich intensiver mit einem vielschichtigen Regelwerk auseinandersetzen müssen. Bis Ende Dezember 2023 kann die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs für Wohngebäude jedoch noch nach dem aktuellen geltenden Verfahren durchgeführt werden. Dabei sind die DIN V 4108 Teil 6 (Berechnung des Jahresheizwärmebedarfs) und die DIN V 4701 Teil 10 (energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen) maßgebend. Sie werden künftig durch einen neuen Teil 12 zur DIN V 18599 ersetzt.

Ebenfalls für Wohngebäude und auf Grundlage der DIN V 18599 enthält das GEG ein neues Modellgebäudeverfahren, mit dem der Nachweis der aktuellen Anforderungen alternativ erbracht werden kann. Es schreibt das bisherige Modellgebäudeverfahren (EnEV-easy) fort, dient aber zugleich auch zum Nachweis der Nutzung erneuerbarer Energien.

Folglich kann die Nachweisführung über den Jahres-Primärenergiebedarf für Wohngebäude in den nächsten Jahren über drei verschiedene Verfahren erbracht werden.

Im Neubau besteht mit dem neuen Gesetz die Möglichkeit, die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch durch den Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien zu erfüllen. Der Wärme- und Kältebedarf muss dabei zu mindestens 15 Prozent gedeckt werden. Für Wohngebäude mit PV-Anlagen lässt sich der Nachweis auch über die Anlagengröße führen.

Wenn in einem Bestandsgebäude ein Öl-Heizkessel ausgetauscht werden muss, kann ab 2026 nur dann ein neuer Öl-Heizkessel eingebaut werden, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird. Das GEG sieht dann eine Ausnahme vor, wenn Erdgas oder Fernwärme nicht zur Verfügung stehen und eine anteilige EE-Nutzung technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Aussteller von Energieausweisen müssen künftig besondere Sorgfalt walten lassen und ausführliche Informationen über die energetischen Eigenschaften von Gebäuden zusammentragen. Berechnungen müssen eingesehen und Angaben der Eigentümer sorgfältig geprüft werden. Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden sind neben Verkäufern und Vermietern nun auch Immobilienmakler in der Pflicht, Energieausweise vorzulegen. Zusätzlich müssen die CO2-Emissionen eines Gebäudes, die sich aus dem Energiebedarf oder dem Energieverbrauch ergeben, im Energieausweis angegeben werden.

Hintergrund

„Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt zusammen, was zusammengehört: Die Energieeffizienz und die Energieversorgung von Gebäuden werden künftig in einem einzelnen, aufeinander abgestimmten Gesetzeswerk einheitlich geregelt", so Timon Gremmels, zuständiger Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion. Bislang galten Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ordnungsrechtlich "nebeneinander".

Eine EU-Gebäuderichtlinie hat für Neubauten ab 2021 zudem das Niedrigstenergiegebäude oder Fast-Nullenergiehaus als Standard festgelegt. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt das seit 2019. Mit dem neuen GEG soll nun das Energieeinsparrecht für Gebäude entbürokratisiert und vereinfacht sowie die EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt werden.

Im Gesetzgebungsverfahren scheiterte ein erster Anlauf für die Formulierung im März 2016. Im Frühjahr 2017 legte die Bundesregierung dann einen Referentenentwurf vor. Damals reichten mehr als 30 Verbände und Länder Stellungnahmen ein, deren Inhalte aber nicht aufgenommen wurden. Der Koalitionsausschuss fror das Verfahren Anfang 2017 ein. Ein neuer Anlauf sollte ursprünglich nach der Bundestagswahl im Herbst 2017 erfolgen. Die Verabschiedung des Gesetzes war für Anfang 2019 vorgesehen, dann für Anfang 2020, bevor er zu einer weiteren Verzögerung kam.

Am 22. Januar 2020 hat der Bundestag in erster Lesung über den modifizierten Referentenentwurf des Kabinetts beraten, am 4. März kamen die Sachverständigen der verschiedenen Interessen- und Branchenverbände zu Wort. Am 18. Juni.2020 winkte der Bundestag den GEG-Entwurf in zweiter und dritter Lesung durch. Am 3. Juli 2020 hat der Bundesrat zugestimmt.

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