Bundestag beschließt Angemessenheitsregelung für Honorare von Ingenieur- und Architektenleistungen

Der Bundestag hat am 8. Oktober dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) zugestimmt. Darin festgeschrieben ist nun auch der Begriff der „Angemessenheit von Honoraren“.

Die Bundesingenieurkammer begrüßt die Entscheidung des Deutschen Bundestages, dass Ingenieur- und Architektenleistungen auch weiterhin angemessen honoriert werden sollen. Damit sind die Abgeordneten der gemeinsamen Forderung von Bundesingenieurkammer, Bundesarchitektenkammer und AHO gefolgt. BIngK, BAK und AHO, die für die Planerseite in das Anpassungsverfahren eingebunden waren, hatten mehrfach und in mehreren Stellungnahmen gefordert, der Entwurf müsse insbesondere deutlicher machen, dass die Regelungen der HOAI zur Berechnung des Honorars unter Anwendung der beibehaltenen Honorartafeln zu Ergebnissen führen, die der Verordnungsgeber als angemessen ansieht.

Der Beschluss war nötig geworden, weil der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gekippt hatte. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen ist die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI und musste daher geändert werden.

Link: Stellungnahme von BIngK, BAK und AHO vom 6.10.2020

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