Bundesrat stimmt dem Gesetzesentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nicht zu

Am 16.12.2022 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden – Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz jedoch am vergangenen Freitag, dem 10. Februar nicht zu.

Von den Vertretern der Länder wurde u.a. der erweiterte Anwendungsbereich des Gesetzes, der über die Richtlinie hinausgeht und Delikte bis in den Bereich der Ordnungswidrigkeiten erfassen soll, beanstandet. Auch der Mehraufwand für Unternehmen, die über die Richtlinie hinaus auch zur Einrichtung anonymisierter Meldekanäle verpflichtet werden würden, wurde vom Bundesrat kritisiert. Das Gesetz sollte der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 dienen und hätte bereits bis zum 17.12.2021 umgesetzt werden müssen. Bundesregierung und Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu beraten.

Über die weiteren Entwicklungen des Gesetzgebungsverfahrens werden wir informieren.

Nachfolgend erfahren Sie mehr über die wesentlichen Inhalte des Gesetzesentwurfes:

Das Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen – sog. „Whistleblower“). Das Gesetz betrifft grundsätzlich alle sog. „Beschäftigungsgeber“ und somit auch Ingenieurbüros. Besondere Handlungspflichten bestehen insbesondere für Büros mit mehr als 50 Mitarbeitern.

  • Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sieht das HinSchG dazu eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vor.
  • Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen voraussichtlich spätestens innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Gesetzes bereits interne Meldekanäle eingerichtet haben und betreiben.
  • Bis zum 1. Januar 2025 sind ferner auch anonyme Meldekanäle einzurichten.

Für kleinere Büros ist die Einrichtung eines internen Meldeweges freiwillig. Im Interesse einer Unternehmenskultur zur internen Klärung von entsprechenden Hinweisen sollte überlegt werden, ob die Möglichkeit einer internen Klärung neben einer externen Meldung angeboten werden soll.

Die Information zu den wesentlichen Regelungsinhalten zur Vorbereitung auf das Inkrafttreten des Gesetzes sind hier als pdf zusammengefasst.

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