Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2023

Bild: Canvas

Bislang hatte der Arbeitnehmer die Pflicht, bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit eine Papierbescheinigung – den sogenannten „gelben Schein“ – beim Arbeitgeber vorzulegen. Ab dem 01.01.2023 ruft der Arbeitgeber diese Bescheinigung über die Krankenkasse des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer muss sich weiterhin arbeitsunfähig melden, hierzu aber künftig nicht mehr selbst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Einen Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung haben Arbeitnehmer auch künftig. Dies ist z.B. bei Arbeitnehmern mit einer privaten Krankenversicherung erforderlich.

Die im Rahmen der Corona-Maßnahmen eingeführte Homeoffice-Pauschale wird auch in 2023 weitergeführt. Bislang konnten Arbeitnehmer auch ohne Nachweis eines gesonderten Arbeitszimmers für die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung 5 Euro pro Tag an maximal 120 Tagen (in Summe maximal 600 €) geltend machen. Ab dem 01.01.2023 können 6 Euro pro Tag an maximal 210 Tagen und damit in Summe maximal 1.260 € steuerlich geltend gemacht werden.

Arbeitgeber haben seit Oktober 2022, in 2023 und bis Ende 2024 die Möglichkeit, Arbeitnehmern eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € zu zahlen. Die Zahlung ist anteilig oder auch in Teilbeträgen möglich und kann als Geld- oder Sachleistung gewährt werden. Bestehen mehrere Arbeitsverträge mit verschiedenen Arbeitgebern, so kann die Prämie in jedem Arbeitsverhältnis gewährt werden. Auch kann die Prämienzahlung im arbeitsrechtlich zulässigen Rahmen von Bedingungen (z.B. Betriebszugehörigkeit) abhängig gemacht werden.

In der Steuererklärung konnten Arbeitnehmer bislang Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bis zu 24.101 € pro Jahr absetzen. Ab dem 01.01.2023 können nunmehr alle Vorsorgeaufwendungen in der Basisversorgung bis zu 26.528 geltend gemacht werden. Gleichzeitig wurden auch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 € auf 1.230 €, der Grundfreibetrag von 10.347 auf 10.908 € und die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag von 16.956 € auf 17.543 € angehoben. Für Frührentner gilt, dass die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt. Ein Zuverdienst führt damit nicht mehr zu einer Rentenkürzung.

Bei einem vorübergehenden Auftragsrückgang besteht noch bis zum 30. Juni 2023 die Möglichkeit, unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen. So genügt es, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent ihrer Arbeitszeit haben. Sind diese Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt, kann für jeden Beschäftigten gesondert Kurzarbeitergeld beantragt werden. Für die ausfallende Arbeitszeit werden dann bis zu 67 Prozent des Netto-Entgelts von der Bundesagentur für Arbeit übernommen und der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, das fehlende Entgelt zusätzlich aufzustocken.

Bislang noch nicht in Kraft getreten, jedoch für 2023 erwartet werden Regelungen zu den Themen Hinweisgeberschutz, Arbeitszeiterfassung und Vaterschaftsurlaub.

 

Zurück