Änderungen des Sachverständigenvertrages und Anpassungen im Fernabsatzrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Seit dem 13. Juni 2014 gilt durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, dass die Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 14 Tage ab Vertragsschluss beträgt, sofern der Verbraucher mit Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Sollte der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein, verlängert sich die Frist um 12 Monate.

Nun gibt es Änderungen beim Sachverständigenvertrag (und beim Vertrag zur Erstellung von Gutachten und Wertermittlungen), die die Muster-Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufungsformular sowie die Bestätigung vorzeitiger Leistungsforderung betreffen. Die Änderungen (nachfolgend aufgeführt) gelten ab dem 28. Mai 2022 ohne Übergangsfristen. Bei Nichtbeachten der neuen Vorgaben ist mit einer Abmahnung und mit Geldbußen zu rechnen.

Nachfolgend die Änderungen im Überblick:

1. Widerrufsbelehrung:
Der Sachverständige (Auftragnehmer) ist in seiner Widerrufsbelehrung bei Verträgen weiterhin zur Angabe seiner Telefonnummer und E-Mail-Adresse verpflichtet. Die Faxnummer muss nicht mehr angegeben werden.

2. Muster-Widerruf:
Hier ist es ebenso erforderlich, dass weiterhin die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachverständigen angegeben wird, die Verpflichtung zur Angabe der Faxnummer entfällt.

3. Bestätigung vorzeitiger Leistungsanforderung:
Bei der Einverständniserklärung müssen aufgrund von Paragrafenänderungen entsprechend Anpassungen vorgenommen werden.

Muster-Widerrufsbelehrung zum Download

Zurück