Massenabmahnungen durch die Nutzung von „Google Fonts“ auf Webseiten

Sehr viele Webseiten nutzen „Google Fonts“ für die Darstellung von Schriftarten im Internet. Laut einem Urteil des Landgerichts München aus diesem Jahr kann die Verwendung dieses Google Dienstes ohne vorherige Einwilligung der Webseitenbesucher einen Datenschutzverstoß darstellen. Folge: Das Gericht verurteilte den Webseitenbetreiber zur Unterlassung, Auskunft und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 100 € (Landgericht (LG) München, Urt. v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20).

Tausende Firmen erhalten daher seit einigen Wochen Post von Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin, der im Namen seines Mandanten Martin Ismail aufgrund vermeintlicher Datenschutzverstöße bei der Nutzung von Google Fonts 170,00€ einfordert. Einer ähnlichen Masche bedient sich die Kanzlei RAAG aus Meerbusch. Dort verlangt RA Digikoros Nikolaos Kairis 140 Euro Schadenersatz und anwaltliche Gebühren, insgesamt 226,10 Euro.

Wieso kommt es zu den Abmahnungen?  

Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten Google Fonts zu nutzen: Der Webseitenbetreiber kann die Schriftart herunterladen und im eigenen Webspace lokal installieren. Beim Aufruf der Webseite wird die Schriftart nicht von Google Servern, sondern vom eigenen Server geliefert. Diese Vorgehensweise ist in Ordnung.

Alternativ bietet Google LLC bietet eine sog. dynamische Variante zur Nutzung von „Google Fonts“ an. Dabei wird die Schriftart nicht lokal eingebunden, sondern eine Verbindung zu Servern von Google aufgebaut. Bei dem Verbindungsaufbau zu den Google-Servern wird die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google übertragen. Dies ist datenschutzrechtlich jedoch laut dem Urteil vom Landgericht München nicht mehr zulässig, weil Informationen, darunter auch die personenbezogene IP-Adresse, an Google-Server in den USA übertragen werden. Drittstaatentransfers sind aber datenschutzrechtlich nur nach den strengen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO zulässig und aktuell für das Zielland USA allgemein nicht rechtskonform möglich, da es wegen weiter Datenzugriffsbefugnisse der US-Geheimdienste an einem hinreichenden Schutzniveau für personenbezogene Daten fehlt.

Wie ist nun vorzugehen?

Um eine Abmahnung zu vermeiden, prüfen Sie schnellstmöglich, ob Sie Google Fonts als Service nutzen oder lokal eingebunden haben. Bei der Beantwortung dieser Frage informieren Sie sich am besten hier.

Beauftragen Sie ggf. Ihren Seitenersteller (Webdesigner, Programmierer) mit der Umstellung der Font-Anbindung. Sonst ist die Abmahngefahr sehr hoch. Auch Google Maps und Google reCAPTCHA binden Google Fonts ein. Daher raten Rechtsanwälte am besten alle Google Tools vorerst zu entfernen.

Empfehlenswerte weitere Links zum Thema finden Sie hier:

https://dr-dsgvo.de/google-fonts-abmahnung-gefordertes-geld-zahlen-ist-nicht-die-beste-idee/

https://kremer-rechtsanwaelte.de/anti-abmahner/

Update:

Rechtsanwalt Arno Lampmann von Rechtsanwälte LHR konnte am 11. Oktober 2022 eine einstweilige Verfügung vom Landgericht Baden-Baden gegen einen Google Fonts-Abmahner erwirken (Beschluss 3 O 277/22 vom 11.10.2022).  

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