Bund und Länder haben eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten auf den Weg gebracht. Die Mitarbeiterzahl berechnet sich dabei nach Vollzeitäquivalenten, nicht nach Köpfen. Der Bund gewährt Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona Krise in ihrer Existenz bedroht sind. Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) können bis zu 9.000 Euro erhalten. Unternehmen mit über 5 bis 10 Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro Zuschuss erhalten.
Für Unternehmen mit über 10 bis 30 Beschäftigten besteht die Möglichkeit des „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“. Die Sofort-Darlehen können über die Hausbanken beantragt werden. Umfassende Informationen zur rheinland-pfälzischen Soforthilfe stellt die Landesregierung hier bereit.
Auch können Liquiditätsengpässe über die Inanspruchnahme von KfW-Unternehmerkrediten überbrückt werden. Mittelständischen Unternehmen, die im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen haben, sollen zudem in Kürze KfW-Schnellkredite mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.
Das Bundeswirtschaftsministerium fördert darüber hinaus Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die Ergänzung der Förderrahmenrichtlinie finden Sie hier.
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Darüber hinaus kann mit Blick auf einen zu erwartenden Umsatzrückgang beim Finanzamt die Herabsetzung der Vorauszahlungen bzw. deren Stundung beantragt werden. Zudem kann bei sich verändernder Auftragslage Kurzarbeitergeld erleichtert in Anspruch genommen werden.
Mieter und Pächter sollen einen außerordentlichen Schutz vor Kündigung in Anspruch nehmen können. Näheres hierzu finden Sie in einem FAQ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten außerdem an, zuschlagsfrei die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat April 2020 zu stunden. In diesem Fall besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beantragen. Die Beitragsstundung kann einfach per E-Mail bei der Krankenkasse beantragt werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hat oder im Falle der sofortigen Einziehung der Beiträge in solche Schwierigkeiten geraten würde. Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse. Einen Musterantrag können Sie hier herunterladen.
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Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bietet als gesetzliche Unfallversicherung für freiberuflich tätige Ingenieurinnen und Ingenieure Büros, die sich aufgrund der Corona-Pandemie derzeit in wirtschaftlicher Not befinden, Stundungen beziehungsweise auch Ratenzahlung von Beiträgen oder Vorschüssen (siehe dazu § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV) an. Betroffene Kammermitglieder können hier einen Antrag stellen.