Die 1. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat am 8. April 2014 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 IngKaG folgende Sachverständigenordnung beschlossen:
§ 1 Bestellungsgrundlage
Die Ingenieurkammer bestellt und vereidigt gem. § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für Sachgebiete des Ingenieurwesens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2 Öffentliche Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
(4) Die öffentliche Bestellung wird auf bis zu 5 Jahre befristet und kann auf Antrag um jeweils bis zu weitere 5 Jahre verlängert werden.
(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestellungsurkunde.
(6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der Ingenieurkammer beschränkt.
§ 3 Bestellungsvoraussetzungen
(1) Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Ingenieurkammer bestimmt.
(2) Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn
(3) Hat ein von einer anderen Ingenieurkammer bestellter Sachverständiger seine Hauptniederlassung in den Bezirk der Ingenieurkammer verlegt, wird er auf Antrag durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde wiederbestellt. Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Buchstaben c) bis h) werden grundsätzlich nicht erneut überprüft. § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 gelten im Übrigen entsprechend.
(4) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
§ 4 Verfahren
Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Ingenieurkammer nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der Besonderen Sachkunde kann sie Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. Näheres regelt die Sachverständigenprüfungsordnung der Ingenieurkammer.
§ 5 Vereidigung
(1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident der Ingenieurkammer oder einer seiner Vertreter an ihn die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden", und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident oder einer seiner Vertreter die Worte vorspricht: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden" und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich bekräftige es".
(4) Wird eine befristete Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer Bestellung geändert oder erweitert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid.
(5) Die Vereidigung durch die Ingenieurkammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung und § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung.
§ 6 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel, Ausweis und Sachverständigenordnung
(1) Die Ingenieurkammer händigt dem Sachverständigen bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde, den Ausweis, den Rundstempel, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien aus. Ausweis, Bestellungsurkunde und Rundstempel bleiben Eigentum der Ingenieurkammer.
(2) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sachverständigen zu unterschreiben ist.
§ 7 Bekanntmachung
Die Ingenieurkammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen im Deutschen Ingenieurblatt, Regionalbeilage bekannt. Name, akademischer Grad, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Ingenieurkammer oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Antrag jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet kann erfolgen, wenn der Sachverständige zugestimmt hat.
§ 8 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung
(1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).
(2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).
(3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von der Ingenieurkammer herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von der Ingenieurkammer herausgegeben Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit).
(4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Bearbeitung seines Auftrages strikte Neutralität zu wahren und muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).
(5) Insbesondere darf der Sachverständige nicht
§ 9 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
(1) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).
(2) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen.
(3) Bei außergerichtlichen Leistungen darf der Sachverständige Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung offen gelegt werden.
(4) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisung auf seinem Sachgebiet unterstützt.
§ 10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung
Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
§ 11 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen
(1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, trägt er für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens ist zu dokumentieren.
(2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. § 12 gilt entsprechend.
(3) Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muss er darauf verweisen.
§ 12 Bezeichnung als "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger"
(1) Der Sachverständige hat bei Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung "von der Ingenieurkammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ......" zu führen und – soweit technisch möglich und zumutbar – seinen Rundstempel zu verwenden.
(2) Unter die in Abs. 1 genannten Leistungen darf der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung, ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.
(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen.
§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:
(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,
(3) Werden Dokumente gem. Abs. 2 Buchstaben a) bis c) auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Abs. 2 nicht nachträglich geändert werden können.
§ 14 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung
(1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach begrenzen.
(2) Der Sachverständige muss eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung aufrechterhalten. Er soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen.
§ 15 Schweigepflicht
(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen Anderer unbefugt zu verwerten.
(2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.
(4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
§ 16 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch
Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist und in Verfahrensfragen im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Auf Verlangen der Ingenieurkammer ist er hierüber nachweispflichtig.
§ 17 Haupt- und Zweigniederlassung
(1) Die Hauptniederlassung des Sachverständigen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) befindet sich im Bezirk der Ingenieurkammer, in dem der Sachverständige den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit hat.
(2) Die Errichtung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder die Tätigkeit in einer Zweigniederlassung ist der bestellenden Ingenieurkammer anzuzeigen.
(3) Einrichtungen, die nur der Entgegennahme von Aufträgen dienen, sind keine Zweigniederlassungen.
(4) Auf die Niederlassung von Zusammenschlüssen nach § 21 finden die Abs. 1) bis 3) entsprechende Anwendung.
§ 18 Werbung
Die Werbung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden. Werbung ist erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet.
§ 19 Anzeigepflicht
Der Sachverständige hat der Ingenieurkammer unbeschadet des § 17 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen:
§ 20 Auskunftspflicht; Überlassung von Unterlagen
(1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Ingenieurkammer die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er kann die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Ingenieurkammer die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§13) in deren Räumen vorzulegen und auf angemessene Zeit zu überlassen.
§ 21 Zusammenschlüsse mit Sachverständigen
Der Sachverständige darf sich mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind.
§ 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn
(2) Die Bestellungsfrist von 5 Jahren kann in begründeten Fällen durch die Ingenieurkammer verkürzt werden.
(3) Die Ingenieurkammer macht das Erlöschen der Bestellung öffentlich bekannt.
§ 23 Rücknahme; Widerruf
Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz
§ 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel
Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Ingenieurkammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.
§ 25 Bestellung durch andere Institutionen
(1) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die von einer anderen öffentlichen Stelle oder Körperschaft in der Bundesrepublik für Sachgebiete, für die die Ingenieurkammer zuständig ist, bestellt worden sind, können auf Antrag durch die Ingenieurkammer bestellt und vereidigt werden, sofern sie die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen und zwischenzeitlich keine Bedenken gegen ihre Bestellung gegeben sind.
(2) Die erforderlichen Nachweise und das Prüfverfahren werden in der Sachverständigenprüfungsordnung der Ingenieurkammer geregelt.
(3) Doppelbestellungen für das gleiche Sachgebiet bei verschiedenen Kammern sind ausgeschlossen.
§ 26 Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift
Diese Ordnung tritt nach der Zustimmung durch die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 14.11.2012, am Tage der Veröffentlichung in der Regionalbeilage Rheinland-Pfalz zum Deutschen Ingenieurblatt in Kraft.